Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 624 — 
wortlich, als ihm bewiesen wird, daß er einen anderen als den abgelieferten 
Inhalt empfangen habe. 
Artikel 657. 
Sind die im Konnossement nach Zahl, Maaß oder Gewicht bezeichneten 
Guͤter dem Schiffer nicht zus ezahlt, zugemessen oder zugewogen, so kann er 
das Konnossement mit dem Zusatze: „Zahl, Maaß, Gehch unbekannt“ ver- 
sehen. Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, 
so hat der Verfrachter die Richtigkeit der Angaben des Konnossements über 
Zahl, Maaß oder Gewicht der übernommenen Güter nicht zu verrreten. 
Artikel 658. 
Ist die Fracht nach Zahl, Maaß oder Gewicht der Güter bedungen und 
im Konnossement Zahl, Maaß oder Gewicht angegeben, so ist diese Angabe 
für die Berechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine 
abweichende Bestimmung enthält. Als eine solche ist der Zusatz: „Zahl, Maaß, 
Gewicht unbekannt“ oder ein gleichbedeutender Zusatz nicht anzusehen. 
Artikel 659. 
Ist das Konnossement mit dem Zusatze: „frei von Bruch“ oder: „frei 
von Leckage“ oder: „frei von Beschädigung“, oder mit einem gleichbedeutenden 
Zusatze versehen, so haftet der Verfrachter bis zum Beweise des Verschuldens 
des Schiffers oder einer Person, für welche der Verfrachter verantwortlich ist, 
nicht für Bruch oder Leckage oder Beschädigung. 
Artikel 600. 
Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Be- 
schaffenheit oder schlechte Verpackung sichrbar ist, so hat er diese Mängel im 
Konnossement zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verant- 
wortlich ist, auch wenn das Konnossement mit einem der im vorhergehenden Ar- 
tikel erwähnten Zusätze versehen ist. 
Artikel 661. 
Nachdem der Schiffer ein an Order lautendes Konnossement ausgestellt 
hat, darf er den Anweisungen des Abladers wegen Zurückgabe oder Ausliefe- 
rung der Güter nur dann Folge leisten, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare 
des Konnossements zurückgegeben werden. 
Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Konnossementsinha- 
bers auf Auslieferung der Güter, so lange der Schiffer den Bestimmungshafen 
nicht erreicht hat. 
Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleibt er dem rechtmäßigen 
Inhaber des Konnossements verpflichtet. 
Lautel das Konnossement nicht an Order, so ist der Schiffer zur Zurück- 
gabe oder Auslieferung der Güter, auch ohne Beibringung eines Exemplars 
· des 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.