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des Konnossements, verpflichtet, sofern der Ablader und der im Konnossement
bezeichnete Empfaͤnger in die Zuruͤckgabe oder Auslieferung der Guͤter willigen.
Werden jedoch nicht sämmtliche Exemplare des Konnossements zurückgestellt, so“
kann der Schiffer wegen der deshalb zu besorgenden Nachtheile zuvor Sicher-
heitsleistung fordern.
Artikel 662.
Die Bestimmungen des Artikels 661. kommen auch dann zur Anwen-
dung, wenn der Frachtvertrag vor Erreichung des Bestimmungshafens in Folge
eines Zufalls nach den Artikeln 630. bis 643. aufgelöst wird.
Artikel 663.
In Ansehung der Verpflichtungen des Schiffers aus den von ihm ge-
schlossenen Frachtverträgen und ausgestellten Konnossementen hat es bei den
Vorschriften der Artikel 478. 479. und 502. sein Bewenden.
Artikel 664.
Im Falle der Unterverfrachtung haftet für die Erfüllung des Unterfracht-
vertrages, insoweit dessen Ausführung zu den Dienstobliegenhetten des Schiffers
gehört und von diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter
und Ausstellung des Konnossements, nicht der Unterverfrachter, sondern der
Rheder mit Schiff und Fracht (Artikel 452.).
Ob und inwieweit im Uebrigen der Rbeder oder der Unterverfrachter von
dem Unterbefrachter in Anspruch genommen werden könne, und ob im letzteren
Falle der Unterverfrachter für die Erfüllung unbeschränkt zu haften oder nur
die auf Schiff und Fracht beschränkte Haftung des Rheders zu vertreten habe,
wird durch vorstehende Bestimmung nicht berührt.
Sechster Titel.
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
Artikel 665.
Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage genannt, so ist derselbe nicht
befugt, das Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderen abzutreten.
Artikel 606.
Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anwei-
sungen des Schiffers zu befolgen.
Artikel 607.
Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritt der Reise sich nicht
Jahrgang 1861. (Nr. 5408.) 83 recht-