Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 687. 
Der Bodmereigeber kann die Ausstellung des Bodmereibriefs in mehreren 
Exemplaren verlangen. 
Werden mehrere Exemplare ausgestellt, so ist in jedem Exemplar anzu- 
geben, wie viele ertheilt sind. 
Der Bodmereibrief kann durch Indossament übertragen werden, wenn er 
an Order lautet. 
Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts überhaupt 
oder in dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen sei, isi auch gegen den 
Indossatar zulässig. 
Artikel 688. 
Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem Bodmereibriefe selbst eine 
andere Bestimmung getroffen ist, in dem Besiimmungshafen der Bodmereireise 
und am achten Tage nach der Ankunft des Schiffs in diesem Hafen zu zahlen. 
Von dem Zahlungstage an laufen kaufmännische Zinsen von der ganzen 
Bodmereischuld einschließlich der Prämie. 
„ Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn die 
Prämie nach Zeit bedungen ist; die Zeitprämie läuft aber bis zur Zahlung des 
Bodmereikapitals. 
Artikel 689. 
Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmereischuld dem legitimirten 
Inhaber auch nur eines Exemplars des Bodmereibriefs nicht verweigerk werden. 
Die Zahlung kann nur gegen Nückgabe dieses Exemplars verlangt wer- 
den, auf welchem über die Jahlung zu quittiren ist. 
Artikel 690. 
Melden sich mehrere gehbrig legitimirte Bodmereibriefs-Inhaber, so sind 
sie sämmtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbodmeten Gegenstände 
befreit werden sollen, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen 
und die Bodmereibriefs-Inhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der 
Gründe des Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. , 
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist der Deponent 
befugt, uͤber sein Verfahren und dessen Gruͤnde eine oͤffentliche Urkunde errich- 
ten lassen und die daraus entstehenden Kosten von der Bodmereischuld ab- 
zuziehen. 
Artikel 691. 
e Dem Bodmereiglaͤubiger faͤllt weder die große noch die besondere Haverei 
zur Last. 
Insoweit jedoch die verbodmeten Gegenstaͤnde durch große oder besondere 
Haverei zur Befriedigung des Bodmereiglaͤubigers unzureichend werden, hat 
derselbe den hieraus entstehenden Nachthell zu tragen. A 
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