Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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ten Ladung, sowie die Ueberweisung der verbodmeten Fracht bei dem zustaͤndigen 
Gericht beantragen. 
Die Klage ist zu richten in Ansehung des Schiffs und der Fracht gegen 
den Schiffer oder Rheder, in Ansehung der Ladung vor der Auslieferung ge- 
gen den Schiffer, nach der Auslieferung gegen den Empfaͤnger, sofern dieselbe 
sich noch bei ihm oder einem Anderen befindet, welcher sie für ihn besitzt. 
Zum Nachlheil eines dritten Erwerbers, welcher den Besitz der verbodme- 
ten Ladung in gutem Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen 
Rechten keinen Gebrauch machen. 
Artikel 698. 
Der Empfänger, welchem bei Annahme der verbodmeten Güter bekannt 
ist, daß auf ihnen eine Bodmereischuld haftet, wird dem Gläubiger für 
die Schuld bis zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung 
hatten, insoweit persönlich verpflichtet, als der Gläubiger, falls die Auslieferung 
nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden können. 
Artikel 699. 
Wird vor dem Antritt der Bodmereireise die Unternehmung aufgegeben, 
so ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlung der Bodmereischuld an 
dem Orte zu verlangen, an welchem die Bodmerei eingegangen ist; er muß sich 
jedoch eine verhältnihmäßige Herabsetzung der Prämie gefallen lassen; bei der 
Herabsetzung ist vorzugsweise das Verhaältniß der bestandenen zu der übernom- 
menen Gefahr maaßgebend. 
Wird die Bodmereireise in einem anderen als dem Bestimmungshafen 
derselben beendet, so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug von der Prämie 
in diesem anderen Hafen nach Ablauf der vertragsmäßigen und in deren Er- 
mangelung der achtmäsigen (Arrikel 688.) Jahlungsfrist zu zahlen. Die Zah- 
lungsfrist wird vom Tage der definitiven Einstellung der Reise berechnet. 
Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen die Ar- 
tikel 689. bis 698. auch in den vorstehenden Fällen zur Anwendung. 
Artikel 700. 
Die Anwendung der Vorschriften dieses Titels wird dadurch nicht aus- 
geschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer 
des Schiffs oder der Ladung oder beider ist, oder daß er auf Grund besonde- 
rer Anweisung der Betheiligten die Bodmerei eingegangen ist. 
Artikel 701. 
Die Bestlimmung über die uneigentliche Bodmerei, d. h. diejenige, welche 
nicht von dem Schiffer als solchem in den im Artikel 681. bezeichneren Fällen 
eingegangen ist, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. 
Achter
	        
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