Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Achter Titel. 
Von der Haverei. 
Erster Abschnitt. 
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. 
Artikel 702. 
Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zweck 
der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf 
dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maaß- 
regeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, welche zu demselben 
Zweck aufgewender werden, sind große Haverei. 
. Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich 
getragen. 
Artikel 703. 
Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten 
Schäden und Kosten, soweit letztere nicht unter den Artikel 622. fallen, sind 
besondere Haverei. 
Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffs und der 
Ladung, von jedem für sich allein getragen. 
Artikel 704. 
Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wird dadurch 
nicht auegeschlossen, daß die Gesahr in Folge des Verschuldens eines Dritten 
oder auch eines Betheiligten herbeigeführk ist. 
Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fallt, kann 
jedoch nicht allein wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Vergütung 
fordern, sondern er ist auch den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwort- 
lich, welchen sie dadurch erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Ver- 
theilung kommt. 
die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so 
tränt die Fogen dieses Verschuldens auch der Rheder nach Maaßgabe der Ar- 
tikel 451. 452. 
Artikel 705. 
Die Havereivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch 
die Ladung, und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise 
wirklich gerettet worden ist. 
Artikel 706. 
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird 
Joyrgang 1861. (Nr. 5408.) 84 da-
	        
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