— 633 —
Achter Titel.
Von der Haverei.
Erster Abschnitt.
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
Artikel 702.
Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zweck
der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf
dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maaß-
regeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, welche zu demselben
Zweck aufgewender werden, sind große Haverei.
. Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich
getragen.
Artikel 703.
Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten
Schäden und Kosten, soweit letztere nicht unter den Artikel 622. fallen, sind
besondere Haverei.
Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffs und der
Ladung, von jedem für sich allein getragen.
Artikel 704.
Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wird dadurch
nicht auegeschlossen, daß die Gesahr in Folge des Verschuldens eines Dritten
oder auch eines Betheiligten herbeigeführk ist.
Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fallt, kann
jedoch nicht allein wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Vergütung
fordern, sondern er ist auch den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwort-
lich, welchen sie dadurch erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Ver-
theilung kommt.
die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so
tränt die Fogen dieses Verschuldens auch der Rheder nach Maaßgabe der Ar-
tikel 451. 452.
Artikel 705.
Die Havereivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch
die Ladung, und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise
wirklich gerettet worden ist.
Artikel 706.
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird
Joyrgang 1861. (Nr. 5408.) 84 da-