Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 712. 
Der nach Maaßgabe des vorstehenden Artikels ermittelte volle Betrag 
der Reparaturkosten bestimmt die zu leistende Verguͤtung, wenn das Schiff zur 
Zeit der Beschaͤdigung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war. 
Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffs, na- 
mentlich für die Metallhaut, sowie für einzelne Theile des Zubehörs, wenn 
solche Theile noch nicht ein volles Jahr in Gebrauch waren. 
In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen des Unter- 
schiedes zwischen alt und neu ein Drittel, bei den Ankerkerten ein Sechstel, bei 
den Ankern jedoch nichts abgezogen. 
Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder 
Werth der etwa noch vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt sind 
oder zu ersetzen sind. 
Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschiedes 
zwischen alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann ersi von dem 
verbleibenden Betrage der andere Abzug zu machen. 
Artikel 713. 
Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis be- 
stimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort 
bei Beginn der Löschung des Schiffs haben. 
In Ermangelung eines Marktpreises, oder insofern über denselben oder 
über dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter 
Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. 
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten 
in Folge des Verlustes der Güter erspart wird. 
den aufgeopferten Gütern gehören auch diesenigen, welche zur Deckung 
der großen Haverei verkauft worden sind (Artikel 708. Ziffer 7.). 
Artikel 714. 
Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige 
Beschäbigung erlitten haben, wird besiummt durch den Unterschied zwischen 
dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerth, welchen die Güter 
im beschädigten Zustande am Bestimmungsorte bei Beginn der Löschung des 
Schiffs haben, und dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Preise nach Abzug 
der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. 
Artikel 715. 
Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei 
nicht gehörenden Werthsverringerungen und Verluste sind bei Berechnung der 
Vergütung (Artikel 713. 714.) in Abzug zu bringen. 
(Nr. 5408. Ar-
	        
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