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oder wenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet (Artikel 716.), zur
Zeit und am Orte der Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zoͤlle
und sonstigen Unkosten;
2) fuͤr die Guͤter, welche waͤhrend der Reise verdorben sind oder eine zur
roßen Haverei nicht gehoͤrige Beschaͤdigung erlitten haben, der durch
Bechversténdige zu ermittelnde Verkaufswerth (Artikel 714.), welchen
die Güter im beschädigten Zustande zu der unter Ziffer 1. erwähnten
Zeit und an dem dort bezeichneten Orte haben, nach Abzug der Fracht,
Zölle und sonstigen Unkosten;
3) für die Güter, welche aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher nach
Artikel 713. für dieselben als große Haverei in Rechnung kommr;
4) für die Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung
erlitten haben, der nach der Bestimmung unter Ziffer 2. zu ermittelnde
Werth, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, und der
Werthsunterschied, welcher nach Artikel 714. für die Beschädigung als
große Haverei in Rechnung kommt.
Artikel 722.
Sind Güter geworfen, so haben dieselben zu der gleichzeitigen oder einer
späteren großen Haverei im Fall ihrer Bergung nur dann beizutragen, wenn
der Eigenthümer eine Vergütung verlangt.
Artikel 723.
Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittel:
1) des Bruttobetrages, welcher verdient ist;
2) des Betrages, welcher nach Artikel 717. als große Haverei in Rechnung
kommt.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die auf zwei Drittel bestimmte
Quote bis auf die Hälfte zu ermäßigen.
Ueberfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des
Verlustes des Schiffs eingebüßt wäre (Artikel 671.), nach Abzug der Unkosten,
welche alsdann erspart sein würden.
Artikel 724.
Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine, in einem späteren
Nothfalle sich gründende Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem
Werthe nach Abzug dieser Forderung bei.
Artikel 725.
Zur großen Haverei tragen nicht bei:
1) die Kriegs= und Mundvorräthe des Schiffs;
2) die Heuer und Effekten der Schiffsbesatzung;
3) die Reise-Effekten der Reisenden.
(Nr. 5408.) Sind