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einen Hafen erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffs
eine Folge des Zusammenstoßes war.
Artikel 740.
Wenn sich das Schiff unter der Fuͤhrung eines Zwangslootsen befunden
hat und die zur Schiffsbesatzung gehbrigen Prrsonen die ihnen obliegenden
Pflichten erfüllt haben, so ist der Rheder des Schiffs von der Verantwortung
für den Schaden frei, welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Zu-
sammensioß entstanden ist.
Artikel 741.
Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch dann zur Anwendung,
wenn mehr als zwei Schiffe zusammensioßen.
Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Be-
satzung des einen Schiffs verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch
für den Schaden, welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses
Schiffs mit einem anderen der Zusammensioß dieses anderen Schiffs mit einem
dritten verursacht ist.
Neunter Titel.
Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenoth.
Artikel 712.
Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theil-
weise, nachdem sie der Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von der-
selben verlassen waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicher-
heit gebracht, so haben diese Personen Anspruch auf Bergelohn.
Wird außer dem vorstehenden Fall ein Schiff oder dessen Ladung durch
Hülfe dritter Personen aus einer Seenoth gerettet, so haben dieselben nur An-
spruch auf Hülfslohn.
Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs steht ein
Anspruch auf Berge= oder Hülfslohn nicht zu. ·
Artikel 743.
Wenn noch waͤhrend der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge-
oder Hülfslohns geschlossen ist, so kann derselbe wegen erheblichen Uebermaaßes
der zugesicherten Vergütung angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf
das den Umständen entsprechende Maaß verlangt werden. «
Artikel 744.
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge= oder
Hülfslohns von dem Richter unter Berucksichtigung aller Umstände des Falles
nach billigem Ermessen in Geld festgesetzt.
(Nr. 54060. 85 Ar-