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Artikel 745.
Der Berge= oder Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Auf-
wendun en, welche zum Zweck des Bergens und Rettens geschehen sind.
icht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die
von den geborgenen oder geretteten Gegensiänden zu entrichtenden Zölle und
sonstigen Abgaben und die Kosten zum Zweck der Aufbewahrung, Erhaltung,
Abschátzung und Veräußerung derselben.
Artikel 746.
» Bei der Bestimmung des Betrages des Berge- oder Huͤlfslohns kommen
insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten
Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thärig gewesenen Per-
sonen, die Gefahr, welcher dieselben ihre Person und ihre Fahrzeuge unter-
zogen haben, sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegen-
ständen gedroht hat, und der nach Abzug der Kosien (Artikel 745. Absatz 2.)
verbliebene Werth derselben.
Artikel 747.
Der Berge= oder Hülfslohn darf ohne den übereinstimmenden Antrag
der Parteien nicht auf eine Quote des Werthes der geborgenen oder geretteten
Gegenstände festgesetzt werden.
Artibel 748.
Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil des Werthes der ge-
borgenen Gegenstände (Artikel 746.) nicht übersteigen.
Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstren-
gungen und Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer
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ist, kann der Betrag bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden. "
Artibel 749.
Der Hülfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen, welchen der Berge-
lohn unter sonst gleichen Umständen erreicht gaben würde. Auf den Werth
der geretteten Gegenstände ist bei Bestimmung des Hülfslohns nur eine unter-
geordnete Rücksicht zu nehmen.
Artikel 750.
Haben mehrere Personen an der Bergung oder Hülfsleistung sich bethei-
ligt, so wird der Berge= oder Hülfslohn unter dieselben nach Maaßgabe der
persönlichen und sachlichen Leistungen der Einzelnen und im Zweifel nach der
Kopfzahl vertheilt. ·
Zur gleichmaͤßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche in
derselben Gefahr der Rettung von Menschen sich unterzogen haben. A
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