Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

– 6845 — 
Artikel 751. 
Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einem an- 
deren Schiff geborgen oder gerettet, so wird ger Berge= oder Hülfslohn zwischen 
dem Rheder, dem Schiffer und der übrigen Besatzung des anderen Schiffs, so- 
fern nicht durch Bertrag unter ihnen ein Anderes bestimmt ist, in der Art ver- 
theilt, daß der Rheder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die übrige Be- 
satzung zusammen gleichfalls ein Viertel erhalten. Die Vertheilung unter die 
letztere erfolgt nach Verhältniß der Heuer, welche dem Einzelnen gebührt oder 
seinem Range nach gebühren würde. 
Artikel 752. 
Auf Berge= und Hülfslohn hat keinen Anspruch: 
1) wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere ohne Erlaubniß des an- 
wesenden Schiffers das Schiff betreten hat; 
2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer 
oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat. 
Artikel 753. 
Wegen der Bergungs= und Hülfskosten, wozu auch der Berge= und 
Hülfslohn gezählt wird, steht dem Gläaubiger ein Pandrecht an den geborge- 
nen oder geretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur 
Sicherheitsleistung zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu. · 
In Ansehung der Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschrif- 
ten des zweiten und dritten Absatzes des Artikels 697. Anwendung. 
Artikel 754. 
Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des 
Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläu- 
biger insoweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten 
Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. 
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angcordnet, so kom- 
men die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Artikels 479. zur 
Anwendung. 
Artikel 755. 
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs= und Hülfs- 
kosten wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begründet. 
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei Annahme der- 
selben bekannt ist, daß davon Bergungs= oder Hülfskosten zu berichtigen seien, 
für diese Kosten insoweit personlich verpflichtet, als dieselben, falls die Aus- 
lieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtigt werden koͤnnen. 
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten 
Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfän= 
(Nr. 5408.) gers
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.