— 646 —
gers uͤber den Betrag nicht hinaus, welcher bei Vertheilung der Kosten uͤber
saͤmmtliche Gegenstaͤnde auf die ausgelieferten Guͤter faͤllt.
Artikel 756.
» Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels zu
ergaͤnzen.
Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung
eines Berge= oder Hülfslohns oder über den Betrag desselben von einer ande-
ren als einer richterlichen Behörde unter Vorbehalt des Rechtsweges (Areikel
744.) zu entscheiden sei.
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Wiedernehmung eines von
senn gue genommenen Schiffs werden durch die Vorschriften dieses Titels
ni erührt.
Zehnter Titel.
Von den Schiffsgläubigern.
Artikel 757.
bi Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläu=
igers:
1) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffes; zu diesen gehören auch
die Kosten der Vertheilung des Kaufgeldes, sowie die erwaigen Kosten
der Bewachung, Verwahrung und Erhaltung des Schiffs und seines
Zubehörs seit der Einleitung des Zwangsverkaufs oder seit der derselben
borausgegangenen. Beschlagnahme;
2) die in der Ziffer 1. nicht begriffenen Kosten der Bewachung und Ver-
wahrung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbringung des
Schiffs in den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangs-
vollstreckung verkauft ist;
3) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts= und Hafenabgaben, insbesondere
die Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantaine= und Hafengelder;
4) die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der
Schiffsbesatzung;
5) die Lootsengelder, sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs= und Reklame-
kosten;
6) die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei;
7) die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff verbodmet
ist, sowie die Forderungen aus sonstigen Kreditgeschaften, welche der
Schiffer als solcher während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des
Heimathshafens in Nothfällen abgeschlossen hat (Artikel 497. 510.),
auch wenn er Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist;
den Forderungen aus solchen Kreditgeschäften siehen die Forderungen
wegen Lieferungen oder Leistungen gleich, welche ohne Gewährung jines
e-