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Kredits dem Schiffer als solchem waͤhrend des Aufenthalts des Schiffs
außerhalb des Heimathshafens in Nothfaͤllen zur Erhaltung des Schiffs
oder zur Ausfuͤhrung der Reise gemacht sind, soweit dies Lieferungen
oder Leisiungen zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren;
8) die Forderungen wegen Nichkablleferung oder Beschädigung der Ladungs-
güter und der im zweiten Absatze des Artikels 674. erwähnten Reise-
Effekten;
9) die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen aus Rechts-
geschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befug-
nisse und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlossen hat
(Artikel 452. Ziffer 1.), sowie die nicht unter eine der vorigen Ziffern
fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger
oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Ver-
trages, insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienstobliegenheiten
des Schiffers gehört hat (Artikel 452. Ziffer 2.);
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung
(Artikel 451. und 452. Ziffer 3.), auch wenn dieselbe zugleich Miteigen-
thümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist.
Artikel 758.
Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbod-
mung verpfändet ist, sieht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff und dem
Zubehör desselben zu.
Das Pfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffs verfolgbar.
Artikel 759.
Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich
außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Reise, aus welcher seine Forderung
entstanden ist.
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Artikel 760.
Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige angesehen, zu
welcher das Schiff von neuem ausgerüsier, oder welche entweder auf Grund
eines neuen Frachtvertrages oder nach vollständiger Löschung der Ladung an-
getreten wird.
Artikel 761.
Den im Artikel 757. unter Ziffer 4. aufgeführten Schiffsgläubigern sleht
wegen der aus einer späteren Reise entsiandenen Forderungen zugleich ein gesetz-
liches Pfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen
3 denselben Dienst= und Heuervertrag fallen (Artikel 521. 536.
Artikel 762.
Auf das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit des Artikels 680. zustehende
(Nr. 5408.) Pfand-