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Artikel 768.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß auch in ande-
ren Veräußerungsfällen die Pfandrechte erlöschen, wenn die Schiffsglaubiger
zur Anmeldung der Pfandrechte ohne Erfolg öffentlich aufgefordert sind, oder
wenn die Schiffsgläubiger ihre Pfandrechte innerhalb einer bestimmten Frisi,
seitdem das Schiff in dem Heimathshafen oder in einem inldndischen Hafen sich
befunden hat, bei der zuständigen Behörde nicht angemeldet haben.
Artikel 709.
Der Artikel 767. findet keine Anwendung, wenn nicht das ganze Schiff,
sondern nur eine oder mehrere Schiffsparten veräußert werden.
Artikel 770.
.In Ansehung des Schiffs haben die Kosten des Zwangsverkaufs (Ar-
tikel 757. Ziffer 1.) und die Bewachungs= und Verwahrungskosten seit der
Einbringung in den letzten Hafen (Artikel 757. Ziffer 2.) vor allen anderen
Forderungen der Schiffögldubiger den Vorzug.
Die Kosten des Zwangsverkaufs gehen den Bewachungs= und Verwah-
rungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen vor.
Artikel 771.
Von den übrigen Forderungen gehen die die letzte Reise (Artikel 760.)
betreffenden Forderungen, zu welchen auch die nach der Beendigung der letzten
Reise entstandenen Forderungen gerechnet werden, den Forderungen vor, welche
die früheren Reisen betreffen.
Von den Forderungen, welche nicht die letzte Reise betreffen, gehen
die eine spätere Reise betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Rese
betreffen.
Den im Artikel 757. unter Ziffer 4. aufgeführten Schiffsgläubigern ge-
bührt jedoch wegen der eine frühere Reise bekreffenden Forderungen dasselbe
Vorzugsrecht, welches ihnen wegen der eine spätere Reise betreffenden Forde-
rungen zusteht, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst= oder
Heuervertrag fallen.
Wenn die Bodmereireise mehrere Reisen um Sinne des Artikels 760. um-
faßt, so steht der Bodmereigläubiger denjenigen Schiffsgläubigern nach, deren
Forderungen die nach Vollendung der ersten dieser Reisen angetretenen späteren
Reisen betreffen.
Artikel 772.
Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche
als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (Arrikel 771.), werden in nach-
stiehender Ordnung berichtigt:
1) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts= und Hafenabgaben (Artikel 757.
Ziffer 3.);
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