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2) die aus den Dienst= und Heuewerträgen herrührenden Forderungen der
Schiffsbesatzung (Artikel 757. Ziffer 4.);
3) die Lootsengelder, sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs= und Reklame-
kosten (Artikel 757. Jiffer 5.), die Beiträge des Schiffs zur großen Ha-
verei (Artikel 757. JZiffer 6.), die Forderungen aus den von dem Schiffer
in Nothfällen abgeschlossenen Bodmerei= und sonsiigen Kreditgeschäften,
sumih ei diesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen (CArtikel 757.
iffer 7.);
4) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Gütern
und Reise-Effekten (Artikel 757. Jiffer 8.);
5) die im Artikel 757. unter Ziffer 9. und 10. aufgeführten Forderungen.
Artikel 773.
Von den unter Ziffer 1. 2. 4. und 5. des Artikels 772. aufgefuͤhrten
Forderungen sind die unter derselben Ziffer dieses Artikels aufgeführten gleich-
erechtigt. -
åon den unter Ziffer 3. des Artikels 772. aufgefuͤhrten Forderungen
geht dagegen die spaͤter entstandene der fruͤher entstandenen vor; die gleichzeltig
entstandenen sind gleichberechtigt.
Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls verschiedene Geschaͤfte
abgeschlossen (Artikel 757. Ziffer 7.), so gelten die daraus herruͤhrenden Forde-
rungen als gleichzeitig entstanden.
Forderungen aus Kreditgeschaͤften, namentlich aus Bodmereivertraͤgen,
welche der Schiffer zur Berichtigung früherer, unter die Ziffer 3. des Artikels
772. fallender Forderungen eingegangen isi, sowie Forderungen aus Verträgen,
welche derselbe Behufs Verlängerung der Zahlungszeic, Anerkennung oder Er-
neuerung solcher früherer Forderungen abgeschlossen hat, haben auch dann, wenn
das Kredirgeschäft oder der Vertrag zur Por#seen der Reise norhwendig war,
nur dasjenige Vorzugsrecht, welches der früheren Forderung zustand.
Artikel 774.
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (Artikel 759.) ist
nur so lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in
den Händen des Schiffers sind.
Auch auf dieses Pfandrecht finden die in den vorsiehenden Artikeln über
die Rangordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
Im Falle der Cession der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffs-
glaubiger, so lange die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Hän-
den des Schiffers sind, auch dem Cessionar gegenüber geltend gemacht werden.
Insoweit der Rheder die Fracht eingezogen hal, haftet er den Schiffs-
gläubigern, welchen das Pandrecht dadurch ganz oder zum Theil entgeht, per-
sönlich und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrages, welcher für den-
selben bei Vertheilung des eingezogenen Betrages nach der gesetzlichen Rang-
ordnung sich ergiebt.
Dieselbe persönliche Haftung des Rheders tritt ein in Ansehung der gn
Ab-