Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Abladungsort zur Abladungszeit üblichen Fracht für die Güter, welche für seine 
Rechnung abgeladen sind. 
Artikel 775. 
Hat der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläu= 
biger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den 
Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantworklich, als 
erwiesen wird, daß er dieselben wissenrlich verkürzt hat. 
Artikel 776. 
Insoweit der Rheder in den im Artikel 767. unter Ziffer 1. und 2. er- 
wähnten Fallen das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er in Höhe des eingezo- 
genen Bekrages sämmtlichen Schiffsglaubigern in gleicher Weise persönlich, wie 
den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Artikel 774.775.). 
Artikel 777. 
Wenn der Rheder, nachdem er von der Forderung eines Schiffsgkläubi= 
gers, für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat, 
das Schiff zu einer neuen Reise (Artikel 700.) in See sendet, ohne daß das 
Interesse des Schiffsglaäubigers es geboten har, so wird er für die Forderung 
in Höhe desjenigen Veages zugleich persönlich verpflichtet, welcher für den 
Gläubiger sich ergeben haben würde, falls der Werth, welchen das Schiff bei 
Antrikt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rang- 
ordnung vertheilt worden wäre. 
Es wird bis zum Beweise des Gegemheils angenommen, daß der Gläu= 
biger bei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde. 
Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus der Einziehung 
der dem Gläubiger haftenden Fracht entsieht (Artikel 774.), wird durch diesen 
Artikel nicht berührr. 
Artibel 778. 
Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen 
Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle desjenigen, wofür die Ver- 
gütung bestimmt ist. 
Oasselbe gilt von der Entschädigung, welche im Falle des Verlustes oder 
der Beschädigung des Schiffs, oder wegen entzogener Fracht im Falle des Ver- 
lustes oder der Beschädigung von Gütern dem Rheder von demsjenigen gezahlt 
werden muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung ver- 
ursacht hat. 
Ist die Vergürung oder Entschädigung von dem Rbeder eingezogen, so 
haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern in gleicher 
Art persönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der 
Fracht (Artikel 774. 775.). 
(Nr. 5408.) 80“ Ar-
	        
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