Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Lrch nicht ersetzt werden, daß der Versicherte die Versicherung nachtraglich ge- 
nehmigt. 
Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versicherung für 
den Versicherer von der nachträglichen Genehmigung des Versicherten nicht 
abhängig. 
Ker. Versicherer, für welchen nach den Bestimmungen dieses Artikels der 
Versicherungsvertrag unverbindlich ist, hat, selbst wenn er die Unverbindlichkeit 
des Vertrages geltend macht, gleichwohl auf die volle Prdmie Anspruch. 
Artikel 787. 
Ist die Verslcherung von einem Bevollmächtigten, von einem Geschäfts- 
führer ohne Auftrag, oder von einem sonstigen Verrreter des Versicherten in 
dessen Namen geschlossen, so ist im Sinne dieses Gesetzbuchs weder der Ver- 
treter Versicherungsnehmer, noch die Versicherung selbst eine Versicherung für 
fremde Rechnung. 
Im ZJweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse eines be- 
nantn Dritten sich beziehende Versicherung eine Versicherung für fremde Rech- 
nung ist. 
Artikel 788. 
Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete schriftliche Ur- 
kunde (Polize) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf 
dessen Verlangen auszuhändigen. 
Artikel 789. 
Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrages hat es keinen Einfluß, daß 
zur Zeit des Abschlusses desselben die Moöglichkeit des Eintritts eines zu ersetzen- 
den Schadens schon ausgeschlossen, oder daß der zu ersetzende Schaden bereits 
eingetreten ist. 
Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhälknisse unterrichtet, so ist 
der Vertrag als Versicherungsvertrag ungültig. 
Wußte nur der Versicherer, daß die Noglichkeit des Eintritts eines zu 
ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen sei, oder wußte nur der Versiche-— 
rungsnehmer, daß der zu ersetzende Schaden schon eingetreten sei, so ist der 
Vertrag für den anderen, von dem Sachverhältnisse nicht unterrichteten Theil 
unverbindlich. Im zweiten Falle hat der Versicherer, selbst wenn er die Un- 
verbindlichkeit des Vertrages geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie 
Anspruch. 
Im Falle der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Ver- 
treter abgeschlossen wird, kommt die Vorschrift des zweiten Absatzes des Arki- 
kels 810., im Falle der Versicherung für fremde Rechnung die Vorschrift des 
Artikels 811. und im Falle der Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer 
Gesammtheit von Gegenständen die Vorschrift des Arkikels 814. zur An- 
wendung. A 
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