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diesem Fall, obschon er von seiner Verpflichtnng befreit wird, gleichwohl
die volle Praͤmie.
Artikel 794.
Im Falle der Doppelversicherung hat nicht die zuerst genommene, son-
dern die spaͤter genommene Versicherung rechtliche Geltung, wenn die fruͤhere
Versicherung für fremde Rechnung ohne Auftrag genommen ist, die spätere da-
gegen von dem Versicherten selbst genommen wird, sofern in einem solchen Falle
der Versicherte entweder bei Eingehung der späteren Versicherung von der frü-
heren noch nicht unterrichtet war, oder bei Eingehung der späteren Versicherung
dem Versicherer anzeigt, daß er die frühere Versicherung zurückweise.
Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestim-
men sich in diesen Fallen nach den Vorschriften der Artikel 900. und 901.
Artikel 795.
Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einander geschlossen
worden, so hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Versicherer be-
gründeten Rechte keinen Einfluß auf die Rechte und Verpflichtungen der übri-
gen Versscherer.
Artikel 790.
Wenn die Versicherungssumme den Versicherungswerth nicht erreicht, so
haftet der Versicherer im Falle eines theilweisen Schadens für den Betrag des-
selben nur nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerth.
Artikel 797.
Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versicherungswerth auf eine
bestimmte Summe (Taxre) festgesiellt (taxirte Polize), so ist die Tare uncer den
Parteien für den Versicherungswerth maaßgebend.
Der Versicherer ist jedoch befugt, eine Herabsetzung der Taxe zu fordern,
wenn er beweist, daß dieselbe wesemlich übersetzt sei; ist imaginairer Gewinn
taxirt, so hat er im Falle der Anfechtung der Taxe zu beweisen, daß dieselbe
den zur Zeit des Abschlusses des Vertrages nach kaufinännischer Berechnung
möglicher Weise zu erwartenden Gewinn übersliegen habe.
Eine Polize mit der Bestimmung: „vorläufig rarirt“ wird, so lange die
Tare nicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht taxirten Polize (offenen Po-
lize) gleichgeachtet.
Bei der Berscherung von Fracht ist die Tare in Bezug auf einen von
dem Versicherer zu ersetzenden Schaden nur dann maaßgebend, wenn dieses be-
sonders bedungen ist.
Artikel 798.
Wenn in einem Vertreage mehrere Gegenstände oder eine Gesammtheit
von Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne
derselben besondere Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegensiände, welche be-
sonders kaxirt sind, auch als abgesondert versichert.
Ar-