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auf dessen Kosten eine beglaubigte Anerkennungsurkunde uͤber den Eintritt in
die Rechte gegen den Driktten zu ertheilen.
Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch welche er
jene Rechte beeinträchtigt.
Artikel 809.
Ist eine Forderung versicherk, zu deren Deckung eine den Gefahren der
See ausgesetzte Sache dient, so ist der Versicherte im Fall eines Schadens
verpflichtet, dem Versicherer, nachdem dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat,
seine Rechte gegen den Schuldner insoweit abzutreten, als der Versicherer Er-
satz geleisiet hat.
Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner
mustehenden Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch
ummt.
Zweiter Abschnitt.
Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrages.
Artikel 810.
Der Versicherungsnehmer isi sowohl im Falle der Versicherung für eigene
Ahnung als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet, bei
de Abschlusse des Vertrages dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände
amzeigen, welche wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem
Blcchrre, zu tragenden Gefahr zeeignet sind, auf den Entschluß des letzteren,
siauf den Vertrag überhaupt oder unter denselben Bestimmungen einzulassen,
Eiluß *! üben. —
Wenn der Vertrag fuͤr den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter
desben abgeschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstaͤnde
anzeigen.
Artikel 811.
Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer
bei n Abschlusse des Vertrages auch diejenigen Umstände angezeigt werden,
welchdem Versicherten selbst oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sind.
Diie Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt
jedochicht in Betracht, wenn der Umstand denselben so spät bekannt wird,
daß sden Versicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maaß-
regelmr Abschluß des Vertrages nicht mehr davon benachrichtigen können.
#e# Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn
die Vcherung ohne Auftrag und ohne Wissen desselben genommen ist.
Artikel 812.
Vn die in den beiden vorstehenden Artikeln bezeichnete Verpflichtung
nicht erf wird, so ist der Vertrag fuͤr den Versicherer unverbindlich.
(Kr. 5406 87“ Diese