Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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der Schaden, welcher durch ein dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur 
in dieser ihrer Eigenschaft zur Last fallendes Verschulden entsteht. 
Artikel 826. 
Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatze eines Schadens tritt 
auch dann ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen 
den Schiffer oder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen 
Ersatzes des Schadens zunächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem 
Versicherer die zur wirksamen Verfolgung eines solchen Anspruchs etwa erfor- 
derliche Hülfe zu gewähren, auch für die Sicherstellung des Anspruchs durch 
Einbehaltung der Fracht, Auswirkung der Beschlagnahme des Schiffs oder in 
sonst geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers de- nach den Umständen an- 
gemessene Sorge zu tragen (Artikel 823.). 
Artikel 827. 
Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginnt die Gefahr für 
den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladun 
oder des Ballastes angefangen wird, oder, wenn weder Ladung noch Balal- 
einzunehmen ist, mit dem epuns der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mit 
dem Zeitpunkr, in welchem die Löschung der Ladung oder des Ballastes im 
Bestimmungshafen beendigt ist. 
Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet 
die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Wichung beendigt sein würde, 
falls ein solcher Verzug nicht slattgefunden hätte. 
Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder 
Ballast eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem mit 
der Einnahme der Ladung oder des Ballastes begonnen wird. 
Artikel 828. 
Sind Güter, imaginairer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu 
verdienende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in 
welchem die Güter zum Zweck der Einladung in das Schiff oder in die Leichter- 
fahrzeuge vom Lande scheiden; ste endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die 
Güter im Bestimmungshafen wieder an das Land gelangen. 
Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von 
Gütern oder imaginairem Gewinn von dem Versicherten oder von einer der im 
Artikel 825. unter Ziffer 4. bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so 
endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein 
würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. 
Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der 
ortsgebräuchlichen Benutzung von Leichterfahrzeugen. 
Artikel 829. 
Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr aaun 
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