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Artikel 833.
Die Artikel 831. und 832. gelten nur unbeschadet der in den Artikeln 818.
und 820. enthaltenen Vorschriften.
Artikel 834.
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder
Jahren bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitter-
nacht zu Mitternacht berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während
des Anfangstages und Schlußtages.
Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo das Schiff sich befindet,
maaßgebend.
Artikel 835.
Wenn im Falle der Versicherung des Schiffs auf Zeit dasselbe bei dem
Ablauf der im Vertrage festgesetzten Versicherungszeit unterweges ist, so gilt die
Versicherung in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlän-
gert bis zur Ankunft des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen und, falls
in diesem gelösche wird, bis zur Beendigung der Löschung (Artikel 827.). Der
Versicherte ist jedoch befugt, die Verlängerung durch eine dem Versicherer, so
Lunge das Schiff noch nicht unterweges st, kundzugebende Erklärung auszu-
ießen.
Im Falle der Verlaͤngerung hat der Versicherte fuͤr die Dauer derselben
und, wenn die Verschollenheit des Schiffs eintritt, bis zum Ablauf der Ver-
schollenheitsfrist die vereinbarte Zeitpramie fort zu entrichten. ·
Ist die Verlaͤngerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die
Verschollenheitsfrist über die Versicherungszeit hinausläuft, auf Grund der Ver-
schollenheit nicht in Anspruch genommen werden.
Artikel 836.
Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren
Häfen ist dem Versicherten gestattet, einen dieser H#fen zu wählen; bei einer
Versicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren
anderen Häfen ist der Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten
Häfen befugt.
Artikel 837.
Wenn die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Ver-
sicherten das Recht vorbehalten ist, mehrere Hafen anzulaufen, so ist dem Ver-
sicherten nur gestattet, die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung
einer Vereinbarung nach der den Schifffahrtsverhältnissen entsprechenden Reihen-
folze zu besuchen; er ist jedoch zum Besuch aller einzelnen Häfen nicht ver-
pflichtet.
Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, insoweit nicht ein Anderes
erhrllet, als die vereinbarte angesehen. A
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