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Artikel 838.
Dem Versicherer fallen zur Last:
1) die Beitraͤge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche der
Versicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zu tragen
hat; die in Gemaͤßheit der Artikel 637. und 734. nach den Grundsaͤtzen
der großen Haverei zu beurtheilenden Beitraͤge werden den Beitraͤgen zur
großen Haverei gleich geachtet;
2) die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehoͤren wuͤrden, wenn
das Schiff Guͤter und zwar andere als Guͤter des Rheders an Bord
gehabt haͤtte;
3) die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größerer Nachtheile
nothwendig oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (Anierl 823.), selbst
wenn die ergriffenen Maaßregeln erfolglos geblieben sind;
4) die zur Ermittelung und Feslstellung des dem Versicherer zur Last fallen-
den Schadens erforderlichen Kosten, insbesondere die Kosien der Besichti-
gung, der Abschätzung, des Verkaufs und der Anfertigung der Dispache.
Artikel 839.
In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grund-
stzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge bestimmen sich die Ver-
pflichtungen des Versicherers nach der am gehörigen Orte im Inlande oder im
Auslande, im Einklange mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte
aufgemachten Dispache. Insbesondere ist der Versicherte, welcher einen zur
roßen Haverei gehörenden Schaden erlitten hat, nicht berechtigt, von dem Ver-
Scherer mehr als den Betrag zu fordern, zu welchem der Schaden in der Dis-
pache berechnet ist; andererseits haftet der Versicherer für diesen ganzen Betrag,
ohne daß namentlich der Versicherungswerth maaßgebend ist.
Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Orte der
Aufmachung geltenden Recht als große Haverei nicht anzusehen ist, den Ersatz
des Schadens von dem Versicherer nicht aus dem Grunde fordern, weil der
Schaden nach einem anderen Rechte, insbesondere nach dem Rechte des Ver-
sicherungsorts, große Haverei sei.
Artikel 840.
Der Versicherer haftet jedoch nicht für die im vorstehenden Artikel er-
wähnten Beiträge, insoweit dieselben in einem Unfall sich gründen, für welchen
der Versicherer nach dem Versicherungsvertrage nicht haftet.
Artibel 841.
Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen
Person aufgemacht, so kann der Versicherer dieselbe wegen Nichtübereinstim-
mung mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Recht und der dadurch
bewirkten Benachtheiligung des Versicherten nicht anfechten, es sei denn, daß
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