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opferungen und Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Pro-
zent des Versicherungswerths nicht erreichen. Dieselben kommen jedoch bei
der Ermittelung der im Artikel 849. bezeichneten drei Prozent nicht in Be-
rechnung.
9 Artikel 851.
Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein
soll, so kommen die in den Artikeln 849. und 850. enthaltenen Vorschriften mit
der Maaßgabe zur Anwendung, daß an Sitelle der dort erwähnten drei Pro-
zent die im Vertrage angegebene Anzahl von Prozenten tritt.
Artikel 852.
Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernehme,
auch die Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis zum Eintritt
einer Kriegsbeldstigung dauern solle — welche Vereinbarung namenllich ange-
nommen wird, wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Kriegsmolest“
abgeschlossen ist — so endet die Gefahr für den Versicherer mit dem eiwunkt,
in welchem die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, insbeson-
dere also, wenn der Antrikt oder die Fortsetzung der Reise durch Kriegsschiffe,
Kaper oder Blokade behindert oder zur Vermeidung der Kriegsgefahr aufge-
schoben wird, wenn das Schiff aus einem solchen Grunde von seinem Wege
abweicht, oder wenn der Schiffer durch Kriegsbelästigung die freie Führung des
Schifks verliert.
Artikel 853.
Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr über-
nehme, alle übrigen Gefahren aber auch nach Eintritt einer Kriegsbeldsiigung
tragen solle — welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn der
Vertrag mit der Klausel: „nur für Seegefahr“ abgeschlossen ist — so endet
die Gefahr für den Versicherer erst mit der Kondemnation der versicherten Sache,
oder sobald sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen wor-
den wäre; der Versicherer haftet aber nicht für die zunächst durch Kriegsgefahr
verursachten Schäden, also insbesondere nicht:
für Konfiskation durch kriegführende Mächte;
für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung durch Kriegs-
schiffe und Kaper;
für die Kosien, welche entstchen aus der Anhaltung und Reklamirung,
aus der Blokade des Aufenthaltshafens oder der Zurückweisung von
einem blokirten Hafen, oder aus dem freiwilligen Aufenthalt wegen
Kriegsgefahr;
für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts: Verderb und
Verminderung der Güter, Kosten und Gefahr ihrer Entlöschung und
Lagerung, Kosten ihrer Weiterbeförderung.
Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schaden durch
Kriegsgefahr nicht verursacht sei. 2
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