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Artikel 868.
Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist
zugegangen sein.
Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn üm Falle der Verschollen-
heit (Artikel 865. Ziffer 1.) der Bestimmungshafen ein Europcdischer Hafen ist
und wenn im Falle der Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung (Arrikel 865.
Ziffer 2.) der Unfall in einem Europaischen Hafen oder in einem Europäischen
Meere oder in einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des Mirtelländi-
schen, Schwarzen oder Mochen eeres sich zugetragen hat. In den übri-
gen Fällen beträgt die Abandonfrist neun Monate. ODie Abandonfrist beginnt
mit dem Ablaufe der in den Artikeln 865. und 866. bezeichneten Fristen.
Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem Ablaufe des
Tages, an welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der Abandon
erklärt worden ist.
Artikel 869.
Nach Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet
des Rechts des Versicherten, nach Maaßgabe der sonstigen Grundsätze Vergü-
tung eines Schadens in Anspruch zu nehmen.
Ist im Falle der Verschollenheit des Schiffs die Abandonfrist versäumt,
so kann der Versicherte zwar den Ersatz eines Totalschadens fordern; er muß
jedoch, wenn die versicherte Sache wieder zum Vorschein kommt, und sich da-
bei ergiebt, daß ein Totalverlust nicht vorliegt, auf Verlangen des Versicherers
gegen Verzicht des letzteren auf die in Folge Zahlung der Versicherungssumme
nach Artikel 863. ihm zustehenden Rechte die Versicherungssumme erstatten und
mit dem Ersatze eines etwa erlittenen Partialschadens sich begnügen.
Artikel 870.
Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder
Bedingung erfolgen und auf den ganzen versicherten Gegenstand ssch erstrecken,
soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war.
Wenn jedoch nicht zum vollen Werthe versichert war, so ist der Ver-
sicherte nur den verhältnißmäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zu aban-
donniren verpflichtet.
Die Abandonerklärung ist unwiderruflich.
Artikel 871.
Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Thatsachen,
auf welche sie gestützt wird, sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mittheilung
der Erklaärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theile ver-
bindlich, wenn auch spater Umstände sich ereignen, deren früherer Eintritt das
Recht zum Abandon ausgeschlossen haben würde.
(Nr. 5408.) 89 Ar-