– 66 —
Artikel 872.
Durch die Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über,
welche dem Versicherten in Ansehung des abandonnirten Gegenstandes zu-
standen. .
Der Versicherte hat dem Versicherer Gewaͤhr zu leisten wegen der auf
dem abandonnirten Gegenstande zur Zeit der Abandonerklaͤrung haftenden ding-
lichen Rechte, es sei denn, daß diese in Gefahren sich gruͤnden, wofuͤr der Ver-
sicherer nach dem Versicherungsvertrage aufzukommen hatte.
Wird das Schiff abandonnirt, so gebuͤhrt dem Versicherer desselben die
Nettofracht der Reise, auf welcher der Unfall sich zugetragen hat, soweit die
Fracht erst nach der Abandonerklaͤrung verdient ist. Dieser Theil der Fracht
so h den fuͤr die Ermittelung der Distanzfracht geltenden Grundsaͤtzen
erechnet.
Den hiernach fuͤr den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn die
Fracht selbststaͤndig versichert ist, der Versicherer der letzteren zu tragen.
Artikel 873.
Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem
die zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mitge-
theilt sind und eine angemessene Frist zur Pruͤfung derselben abgelaufen ist.
Wird wegen Verschollenheit des Schiffs abandonnirt, so gehoͤren zu den mit-
zutheilenden Urkunden glaubhafte Bescheinigungen uͤber die Zeit, in welcher das
Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und uͤber die Nichtankunft desselben
im Bestimmungshafen waͤhrend der Verschollenheitsfrist.
Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklaͤrung, soweit er dazu
im Stande ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere, den aban-
donnirten Gegenstand betreffende Versicherungen genommen sind, und ob und
welche Bodmereischulden oder sonstige Belastungen darauf haften. Ist die An-
zeige unterblieben, so kann der Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme
so lange verweigern, bis die Anzeige nachträglich geschehen ist; wenn eine Zah-
lungsfrist bedungen ist, so beginm dieselbe erst mit dem Zeitpunkte, in welchem
die Anzeige nachgeholt ist.
Artibel 874.
Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerelärung für die
Rektung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachtheile
nach Vorschrift des Artikels 823. und zwar so lange zu sorgen, bis der Ver-
sicherer selbst dazu im Stande ist.
Erfahrt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegenstand wie-
der zum Vorschein gekommen ist, so muß er dies dem Versicherer sofort anzei-
gen und ihm auf Verlangen die zur Erlangung oder Verwerkhung des Gegen-
siandes erforderliche Hülfe leisten.
Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat derselbe den Ver-
sicherren auf Verlangen mit einem angemessenen Vorschusse zu versehen. A
rt