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Artikel 875.
Der Versicherte muß dem Wersicherer, wenn dieser die Rechtmaßigkeit
des Abandons anerkennt, auf Verlangen und auf Kosten desselben über den
nach Artikel 872. durch die Abandonerklärung eingetretenen Uebergang der
Rechte eine beglaubigte Anerkennungsurkunde (Abandonrevers) ertheilen und die
auf die abandonnirten Gegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern.
Artikel 876.
Bei einem partiellen Schaden am Schiff besteht der Schaden in dem
nach Vorschrift der Artikel 711. und 712. zu ermittelnden Betrage der Repa-
raturkosten, soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer
zur Last fallen.
Artikel 877.
Ist die Reparaturunfahigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffs (Ar-
tikel 444.) auf dem im Artikel 499. vorgeschriebenen Wege festgestellt, so ist
der Versicherte dem Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack
zum öffentlichen Verkaufe zu bringen, und besteht im Falle des Verkaufs der
Schaden in dem Unterschiede zwischen dem Reinerlöse und dem Versiche-
rungswerthe.
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Ver-
kaufe des Schiffs oder des Wracks; auch haftet der Versicherer für den Ein-
gang des Kaufpreises.
Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit des Schiffs erforder-
lichen Fesistellung des Werths desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen
Versicherungswerth, gleichviel ob dieser taxirt ist oder nicht, außer Betracht.
Artikel 878.
Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in dem vorher-
gehenden Artikel dem Versicherten eingeräumten Rechts nicht aus, wenn erst
später erhebliche Schdden entdeckt werden, welche dem Versicherten ohne sein
Verschulden unbekannt geblieben waren.
Macht der Versicherte von dem Rechte nachtraglich Gebrauch, so muß
der Versicherer die bereits aufgewendeten Reparaturkosien insoweit besonders
vergüten, als durch die Reparatur bei dem Verkaufe des Schiffs ein höherer
Erlös erzielt worden ist.
Artikel 879.
Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist
durch Vergleichung des Brutowerthes, den sie daselbst im beschadigten Zustande
wirklich haben, mit dem Bruttowerth, welchen sie dort im unbeschädigten Zu-
stande haben würden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werthes der Güter
verloren sind. Eben so viele Prozente des Versicherungswerthes sind als der
Betrag des Schadens anzusehen.
(Nr. 5408) Die