Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im beschädigten Zu- 
stande haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer ein- 
willigt, durch Abschätzung. Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter 
im unbeschädigten Zustande haben würden, geschieht nach Maaßgabe der Be- 
stimmungen des ersten und zweiten Absatzes des Artikels 612. 
· DerVersichekerhataußekdemdieBesichtigttngs-,Abfchätzungs-und 
Verkaufskosten zu tragen. 
Artikel 880. 
Ist ein Theil der Güter auf der Reise verloren gegangen, so besteht der 
Schaden in eben so vielen Prozenten des Versicherungswerthes, als Prozente 
des Werthes der Güter verloren gegangen sind. 
Artikel 881. 
Wenn Güter auf der Reise in Folge eines Unfalls verkauft worden sind, 
so besteht der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem nach Abzug der 
Fracht, Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlöse der Güter und 
deren Versicherungswerthe. 
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Ver- 
kauf der Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises. 
Die Bestimmungen der Artikel 838. bis 842. werden durch die Vorschrif- 
ten dieses Artikels nicht berührt. 
Artikel 882. 
Bei partiellem Verluste der Fracht besteht der Schaden in demjenigen 
Theile der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher 
verloren gegangen ist. 
" die Frocht tarirt und die Tare nach Vorschrift des vierten Absatzes 
des Artikels 797. in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Scha- 
den maaßgebend, so besleht der Schaden in eben so vielen Prozenten der Tare, 
als Prozente der bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind. 
Artikel 883. 
Bei imaginairem Gewinne oder Provision, welche von der Ankunft der 
Güter erwartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter im beschädigten 
Zustande ankommen, in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Pro- 
vision versicherten Betrages, als der nach Artikel 879. zu ermittelnde Schaden 
an den Gütern Prozente des Versicherungswerthes der letzteren beträgt. 
Hat ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht erreicht, so bestehr 
der Schaden in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision 
versicherten Betrages, als der Werth des in dem Bestimmungshafen nicht an- 
gelangten Theils der Güter Prozente des Werthes aller Güter beträgt. 
Wenn bei der Versicherung des imaginairen Gewinnes in 2nschung des 
nicht angelangten Theils der Güter die Voraussetzungen des Artikels 864. * 
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