1) zum Nachweise des Interesse:
bei der Versicherung des Schiffs die üblichen Eigenthumsurkunden;
bei der Versicherung von Gütern die Fakturen und Konnossemente, in-
sofern nach Inalt derselben der Versicherte zur Verfügung über
die Güter befugt erscheint;
bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und Konnossemente;
2) zum Nachweise der Verladung der Güter die Konnossemente;
3) zum Nachweise des Unfalls die Verklarung und das Schiffsjournal
(Artikel 488. und 494.), in Kondemnationsfällen das Erkenntniß des
Prisengerichts, in Verschollenheitsfällen glaubhafte Bescheinigungen über
die Zelt, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat und über
" Nichtankunft desselben im Besiimmungshafen während der Verschollen-
eitsfrist;
4) zum Nachweise des Schadens und dessen Umfanges die den Gesetzen oder
Gebräuchen des Orts der Schadensermittelung entsprechenden Besichti-
gungs-, Abschätzungs= und Versteigerungsurkunden, sowie die Kosten-
anschläge der Sachverständigen, ferner die quittirten Rechnungen über
die ausgeführten Reparaturen und andere Quiktungen über geleistere Zah-
lungen; in Ansehung eines partiellen Schadens am Schiff (Artikel. 876.
877.) genügen jedoch die Besichtigungs= und Abschätzungsurkunden, sowie
die Kosienanschläge nur dann, wenn die etwaigen Schäden, welche in
Abnutzung, Alter, Fadulniß oder Wurmfraß sich gründen, gehörig aus-
geschieden sind, und wenn zugleich, soweit es ausführbar war, solche
Sachversiändige zugezogen worden sind, welche entweder ein= für alle-
mal obrigkeitlich bestellt oder von dem Ortsgericht oder dem Landeskonsul
und in deren Ermangelung oder, sofern deren Mitwirkung sich nicht er-
langen ließe, von einer anderen Behörde besonders ernannt waren.
Artikel 889.
Auch im Falle eines Rechtsstreits ist den im Artikel 888. bezeichneten
Urkunden in der Regel und, insofern nicht besondere Umstande Bedenken erre-
gen, Beweiskraft beizulegen.
Artikel 890.
Z Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der
im Artikel 886. erwahnten Umstände oder eines Theils derselben befreit wird,
"- gubtg, jedoch unbeschadet des Rechts des Versicherers, das Gegentheil zu
eweisen.
Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das
ndanassement nicht zu produziren sei, befreit nur von dem Nachweise der Ver-
adung.
Artikel 891.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherungsnehmer
ohne Beibringung einer Vollmacht des Versscherken legitimirt, über die Rechte,
welche