Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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welche in dem Versicherungsvertrage fuͤr den Versicherten ausbedungen sind, zu 
verfuͤgen, sowie die Versicherungsgelder zu erheben und einzuklagen. Diese Be- 
stimmung gilt jedoch im Falle der Ertheilung einer Polize nur dann, wenn der 
Versicherungsnehmer die Polize beibringt. 
Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der Versiche- 
rungsnehmer zur Erhebung oder Einklagung der Versicherungsgelder der Zu- 
stimmung des Versicherten. 
Artikel 892. 
Im Falle der Ertheilung einer Polize hat der Versicherer die Versiche- 
rungsgelder dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die Polize beibringt. 
Artikel 893. 
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Polize dem Wersicherten 
oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben aus zuliefern, bevor er 
wegen der gegen den Versicherten in Bezug auf den bersihernen Gegenstand 
ihm zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Im Falle eines Schadens kann der 
Versicherungsnehmer wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen 
den Versicherer begründet ist, und nach Einziehung der Versicherungs elder aus 
den letzteren vorzugsweise vor dem Versicherten und vor dessen Gläubigern sich 
befriedigen. 
Artikel 894. 
Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantworrlich, wenn 
er, während dieser noch im Besitze der Polize 0 befindet, durch Zahlungen, 
welche er dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben 
leistet, oder durch Verträge, welche er mit denselben schließt, das in dem Ar- 
tikel 893. bezeichnete Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt. 
Inwiefern der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Polize 
eingeräumt sind, sich dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechte 
Verträge schließt oder Versicherungsgelder zahlt, ohne die Polize sich zurück- 
geben zu lassen oder dieselbe mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen, be- 
stimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 
Artikel 895. 
Wird der Versicherer auf Zahlung der Versicherungsgelder in Anspruch 
genommen, so kann er bei der Versicherung für fremde Rechnung Forderungen, 
welche ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, nicht zur Kompensation 
bringen. 
Artikel 896. 
Der Versicherte isi befugt, nicht allein die aus einem bereits eingetretenen 
Unfall ihm zustehenden, sondern auch die künftigen Entschädigungsansprüche 
einem Dritten abzutreten. Ist eine Polize ertheilt, welche an Order lautet, so 
kann dieselbe durch Indossament übertragen werden; in Ansehung eines solchen 
Joehrgang 1801. (Nr. 5108.) 90 In-
	        
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