—– 689 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 28—
(Nr. 5409.) Gesetz wegen Erhebung der Stempelsteuer von Zeitungen, Zeitschriften und
Anzeigeblättern. Vom 29. Juni 1861.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
verordnen, für den Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß des Jadegebie-
tes, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
G. 1.
Einer Stempelsteuer sollen unterliegen:
A. von den im Inlande periodisch in regelmäßigen oder unregelmaßigen
Fristen erscheinenden Blättern:
1) alle Zeitungen und Zeitschriften, welche öfter als zweimal wöchent-
lich erscheinen;
2) diejenigen Zeitungen und Zeitschriften, welche nur zweimal wöchent-
lich oder seltener, jedoch öfter als einmal monatlich erscheinen und
in der Regel politische Nachrichten bringen oder behandeln;
3) Anzeigeblatter aller Art, welche Anzeigen gegen Insertionsgebüh-
ren aufnehmen, es mögen diese Blätter in Verbaedung mit ande-
ren steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen Blättern erscheinen,
oder ausschließlich zur Aufnahme von Anzeigen bestimmt sein;
B. diejenigen Blätter der unter A. bezeichneten Art, welche in Deutscher
Sprache außerhalb des Preußischen Staats erscheinen und in demselben
gehalten werden.
K. 2.
Periodische Blätter, welche von Unseren Behörden oder den Häusern des
Landtages herausgegeben werden, sind steuerfrei. Ein nach der Bestimmung
des K. 1. der Steuer nicht unterliegendes Blatt wird nicht steuerpflichtig, wenn
in dasselbe einzelne literarische Anzeigen, deren Raum in einem Vierteljahr den
Jahrgons 1861. (Nr. 5409.) 91 Um-
Ausgegeben zu Berlin den 29. Jull 1861.