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Umfang von vierhundert Quadratzoll nicht überschreitet, gegen Insertionsgebüh-
ren aufgenommen werden.
K. 3.
Die vierteljährlich zu entrichtende Steuer von den im Inlande erschei-
nenden steuerpflichtigen Blattern beträgt Einen Pnnig (236 Thaler) von je-
dem Bogen (des Hauptblatts und der Beilagen) jedes Exemplars, wobei der
Bogen zu vierhundert Quadratzollen angenommen und andere Formate nach
diesem Normalmaaße zu berechnen sind. Jedoch soll die Jahressteuer nicht
unter vier Silbergroschen und nicht mehr als zwei und einen halben Thaler
für jedes Exemplar betragen.
Will der Verleger eines im Inlande erscheinenden steuerpflichtigen Blat-
tes von einer Nummer desselben für den Einzelverkauf mehr Exemplare, als die
steuerpflichtige Auflage desselben Quartals beträgt, drucken lassen, so ist dazu
gestempeltes Papier zu verwenden und der Stempelbetrag nach dem Satze von
zwei Pfennigen für den Normalbogen zu berechnen.
Die Steuer von den für das Ausland bestimmten, nach F. 1. steuer-
pflichtigen inländischen Blättern wird, sofern den in dieser Beziehung von Un-
serem Finanzminister zu ertheilenden Vorschriften genügt wird, nicht erhoben,
oder wenn sie bereits erlegt ist, erstattet.
S. 4.
Für die ausländischen, nach §F. 1. B. steuerpflichtigen Blätter beträgt die
Steuer ein Drittheil des am Orte ihres Erscheinens geltenden Abonnements-
preises, jedoch höchstens zwei Thaler funfzehn Silbergroschen von jedem Jahr-
gange eines Eremplars.
K. 5.
Bei Berechnung der für die Beförderung durch die Postanstalten zu er-
hebenden Gebühr (Posiprovision) ist von dem Abonnementspreise der steuer-
pflichtigen Blaätter der Betrag der Steuer in Abzug zu bringen.
g. 6.
Am 1. Januar 1862. tritt das Gesetz wegen Erhebung einer Stempel-
steuer von politischen und Anzeige-Blättern vom 2. Juni 1852. (Gesetz-Samm-
lung S. 301.) außer Kraft und an dessen Stelle das chgenwärrige Gesetz.
In Beziehung auf die Erhebung der Steuer nach diesem Gesetz, sowie in Be-
treff der Bestrafung des unterlassenen Stempelverbrauchs, bewendet es bei dem
Gesetze wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822. und den dasselbe ergän-
zenden, abändernden und erläuternden Bestimmungen.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften der Steuer-Ordnung vom 8. Fe-
bruar 1819. in den #. 55. und 88. bis 93. (Gesetz-Sammlung S. 102.),
sowie der Deklaration des §. 93. vom 20. Januar 1820. (Gesetz-Sammlung
S. 33.) zur Anwendung. 4
g.