Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Inssegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1801. 
(1. S.) Wilhelm. 
v. Auerswald. v. d. Heydt. v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler. 
v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuth. 
  
(Nr. 5411.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Cösliner Stadt- 
Obligationen zum Betrage von 60,000 Thalern. Vom 17. Juni 1861. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Cöslin mit Genehmigung der Stadt- 
verordnetenversammlung darauf angetragen hat, die zur Einrichtung der städti- 
schen Gasbeleuchtung erforderlichen Geldmittel durch ein Anlehen von 60,000 
Thalern decken und zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- 
scheinen versehene Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in 
Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung 
von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung auf jeden Inhaber enthalten, 
durch gegenwärtiges Prioilegium zur Ausstellung von 60,000 Thalern Cösli- 
ner Stadt-Obligationen, welche nach dem anliegenden Schema in Apoints 
a) von 10,000 Rihlrn. à 100 Rehlr., 
b) = 20,000 = à 200 
c) = 30,000 à 500 = 
auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich # verzinsen und, von Seiten der 
Glädubiger unkündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung 
oder Ankauf innerhalb spätestens vierzig Jahren, von der Zeit der Emission 
an, zu amortisiren sind, mit Worbehalt der Rechte Drirter, die landesherrliche 
Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Olbligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staars zu bewilligen. 
Urkundlich unfer Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 17. Juni 1861. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin. 
Schema
	        
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