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Schema A.
(Stadtwappen.)
Cösliner Stadt-Obligation
über
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherlichen Privilegiums vvo. , Gesetz-
Sammlung de 1861. Seite..
Wr Magistrat der Stadt Cöslin urkunden und bekennen hiermit, daß der
Inhaber dieser Obligation der hiesigen Stadt ein Darlehn vo# Thalern,
schreibe Thalern Preußisch Kurant gegeben hat, dessen
Empfang wir hiermit bescheinigen.
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Errichtung einer städti-
schen Gasbeleuchtung in Gemaͤßheit des Allerhoͤchsten Privilegiums vom .... .. ..
...... aufgenommenen Darlehns von 60,000 Thalern. Die Rückzahlung die-
ses Darlehns geschieht von der Emission der Obligationen ab binnen spätestens
vierzig Jahren, nach Maaßgabe des festgestellten ilgüngsplans dergestalt, daß
die darin jährlich ausgeworfene Amortisationsrate in den Haushallsetat auf-
enommen und aus diesem Tilgungsfonds die Stadt-Obligationen vermittelst
Ausloosung oder freien Ankaufs binnen spätestens vierzig Jahren eingelöst wer-
den. Die Stadtgemeinde Cöslin behält sich das Recht vor, den Tilgungs-
fonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlau-
fende Schuldverschreibungen zu kündigen. Den Glaubigern steht kein Kündi-
gungsrecht zu. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen
werden unter Bezeichnung ihrer Nummer, sowie des Termins, an welchem die
Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung
erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Staats-Anzeiger, in der
Stettiner Ostsee-Zeitung, in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Cös-
lin und in dem Fürstenthum Camminer Kreisblatte. Jedesmal, sobald eines
dieser Blätter eingehen sollte, wird nach Bestimmung der Kbniglichen Regie-
rung ein entsprechendes anderes Blatt gewählt werden.
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzugeben
ist, wird dasselbe in halbjaährlichen Terminen am. 2. Januar und am 1. Vul,
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
zobe der auszugebenden Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Stadtkasse in Cöslin, in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins
folgenden Zeit. .
Mit der g Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu reforigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
(Nr. 5411.) zurück-