— 696 —
(Nr. 5412.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Juni 1861., betreffend die Verleihung des Rechts
· zur Erhebung des Chausseegeldes auf der Kommunalstraße von Nottuln
an der Coesfeld-Appelhülsener Staatsstraße bis Havirbeck im Kreise Mün-
ster an die Gemeinden Nottuln und Havirbeck.
A. Ihren Bericht vom 10. Juni d. J. will Ich den Gemeinden Nottuln
und Havmrbeck, im Kreise Münster, gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mäßigen Unterhaltung der von ihnen ausgeführten Kommunalstraße von Noktuln
an der Coesfeld-Appelhülsener Staatsstraße bis Havirbeck, das Recht zur Er-
hebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Stgats-Chaussen
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthalte-
nen E—— über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung be-
treffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-
Straßen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen. -
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 17. Juni 1861.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Redigirt im Bürean des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(N. Decker