Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 700 — 
Geselscchafzsmitglieder nicht bewirkt, so vertheilt die Bezirksregierung die 
teuer 
eu 
8) Behufs Aufstellung der bei der jaͤhrlichen Veranlagung zum Grunde zu 
legenden namentlichen Nachweisungen der in der Klasse A. J. 8 be- 
steuernden Gewerbetreibenden treten die Abgeordneten unter dem Vorsitz 
des Regierun skommissars (Nr. 1.) zusammen und beschließen nach 
Stimmenmehrheit. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. Diesem steht auch das Recht zu, gegen die Beschlüsse 
der Abgeordneten die Berufung an die Bezirksregierung einzulegen. Er 
hat dies der Versammlung der Abgeordneten sogleich mitzutheilen und 
deren Erklärung darüber zu Protokoll zu nehmen. 
Ueber die Berufungen entscheidet die Bezirksregierung. 
Gegen die Entscheidung der Bezirksregierung ist der Rekurs an 
das Finanzministerium binnen zehntägiger Praklusivfrist zulässig. 
Nach bewirkter Vertheilung der Steuer legt der Ko#missarius 
(Nr. 1.) die Steuerrolle der Regierung zur Festsetzung vor. 
9) Fu- Berlin übt das dortige Haupt-Steueramt für direkte Steuern die 
nach den vorstehenden Bestimmungen den Regierungen und dem Kom- 
missarius derselben obliegenden Funktionen aus. 
10) Die Abgeordneten, be unzerreif deren Stellvertreter, erhalten bis zum 
Erlasse anderweiter Bestimmungen für Rechnung der Staatskasse Reise- 
und Tagegelder, welche nach F. 3. des Kostenregulativs vom 25. April 
1836. (Geseo- -Sammlung für 1836. S. 181.) festzusetzen sind. 
S. 10. 
Für die Klasse A. II. beträgt 
a) der Mittelsatz der Gewerbesteuer: 
1) in der ersten Abtheilung 24 Rehlr. jchrüch, oder monatlich 2 Rthlr., 
2) in der zweiten Abtheilung 16 Rthlr. jährlich, oder monatlich 
1 Rhhlr. 10 Sgr., 
3) in der dritten und“ vierten Abtheilung 10 Rehlr. jährlich, oder mo- 
natlich 25 Sgr.; 
b) der twiedrigst Satz: 
1) in der ersten Abtheilung 12 Rthir. jaͤhrlich, oder monatlich 1 Rthlr., 
2) n der- zweiten Abtheilung 8 Rthlr. jährlich, oder monatlich 
gr., 
3) in der dritten und vierten Abtheilung 6 Rthlr. jährlich, oder mo- 
natlich 15 Sgr. 
S. 11. 
Die Gewerbetreibenden der Klasse A. II. (§F. 2. Nr. 1.) bilden eine 
Steuergesellschaft nach §. 26. des Gesetzes vom 30. Mai 1820. wegen Ent- 
richtung der Gewerbesieuer, und die Steuervertheilung erfolgt in Gemaͤßheit 
der 9#. 27 — 29. des gedachten Gesetzes. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.