Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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2) in der dritten und vierten Abtheilung 2 Rehlr. jährlich, oder mo- 
natlich 5 Sgr. 
g. 15. 
Wer neben dem Handel ein Schank= oder Speisegewerbe betreibt, hat 
fortan für das letztere, auch wenn es nach Maaßgabe seines Umfanges mit 
einem geringeren Derrage als dem Mittelsatze zu belegen ist, eine besondere Ge- 
werbesteuer als Schank= oder Speisewirth zu entrichten. 
Von jedem Kleinhandel mit geistigen Getränken, welcher auf Grund 
einer besonderen Konzession als Nebengewerbe betrieben wird, und nicht aus- 
schließlich auf den Handel mit Bier beschränkt ist, ist der für die Klasse B. im 
K. 12. vorgeschriebene Mittelsatz besonders zu entrichten. 
S. 16. 
Das gewerbsweise betriebene Vermiekhen möblirter Zimmer unterliegt 
fortan der Gewerbesteuer nur dann, wenn von demselben Gewerbetreibenden 
drei oder mehrere heizbare Zimmer vermiethet werden. 
In Bade= und Brunnenorten bleibt das Vermiethen von Zimmern an 
Badegäste gewerbesteuerfrei. 
S. 17. 
Für den Berrieb des Fleischergewerbes beträgt fortan 
a) der Mittelsatz der Gewerbesteuer: 
1) in d dritten Abtheilung 6 Rthlr. jaͤhrlich, oder monatlich 
« gr., 
2) n e vierten Abtheilung 4 Rthlr. jaͤhrlich, oder monatlich 
gr.; 
h) der niedrigste Satz: 
1) ¾ der dritten Abtheilung 4 Rthlr. jährlich, oder monatlich 
1 gr. 
2) in en vierten Abtheilung 2 Rthlr. jaͤhrlich, oder monatlich 
Sgr. 
g. 18. 
Weberei und Wirkerei wird nicht mit der Gewerbesteuer belegt, sofern 
dieselbe auf nicht mehr als vier Stuͤhlen betrieben wird. 
g. 19. 
Die Steuer fuͤr den Betrieb des Schiffergewerbes mit Stromschiffen und 
Lichterfahrzeugen, mit Ausnahme der Dampfschiffe, wird auf 20 Sgr. fuͤr jede 
sechs Lasten Tragfaͤhigkeit der benutzten Fahrzeuge ermaͤßigt. gu 
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