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ermagigt werden. In den bestehenden Vorschriften wegen Ertheilung
von Gewerbescheinen zu ermäßigten Sätzen wird durch das gegenwärtige
Gesetz nichts geandert.
4) Wemn in einzelnen Städten der ersten und zweiten Abtheilung, in wel-
chen wegen des Vorhandenseins zahlreicher Obst-, Gemüse= und anderer
dähnlicher Händler, die nur den niedrigsten Steuersatz der Klasse B. G. 2.
Nr. Z., V. 12.) aufzubringen vermögen, die Steuer für die übrigen Ge-
werbetreibenden dieser Klasse sich unverhältnißmäßig hoch stellt, so kann
ein Theil des Veranlagungs-Solls bis zu zehn Prozent desselben er-
lassen werden.
C. 22.
Insoweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetze etwas Anderes bestimmt
worden ist, bleibt das Gesetz wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai
1820. nebst den dasselbe erläuternden, erganzenden und abändernden Bestimmun-
gen in Kraft.
Dagegen werden alle den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes ent-
gegenstehende Bestimmungen, insbesondere das Gesetz, betreffend die von Aktien-
und ähnlichen Gesellschaften zu entrichtende Gewerbesteuer vom 18. November
1857. Geset,Sammlung für 1857. S. 849. ff.), aufgehoben.
Das Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom
18. Juni 1840. (Gesetz-Sammlung für 1840. S. 140.) findet auch auf die
nach dem gegenwärtigen Gesetze zu entrichtende Steuer Anwendung.
g. 23.
Das gegenwaͤrtige Gesetz, zu dessen Ausfuͤhrung der Finanzminister das
Erforderliche anzuordnen hat, kommt zuerst bei der Veranlagung der Gewerbe-
steuer fuͤr das Jahr 1862. in Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. .
Gegeben Baden-Baden, den 19. Juli 1861.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuth.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Dofbuchdruckerei
(K. Decker).