Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

(Schema.) A. 
Duisburger Stadt-Obligation zweiter Emission 
der 
Anleihe von Einhundert funfzigtausend Thalern 
. 
über 500 Thaler Preußisch Kurant. 
Ausgefertigt in Gemätheit des landesherrlichen Privilegiums vom 5. Juli 1861. 
(Gesetz-Sammlung für 186. Stück ) 
D. Bürgermeister der Stadt Duisburg und die von der Stadtverordneten- 
Versammlung hierzu bestellte städtische Anleihe= und Schuldemilgungs-Kom- 
mission beurkunden und bekennen hierdurch, daß der Inhaber dieser Obligation 
in Folge einer baaren Einzahlung, deren Empfang hierdurch bescheinigt wird, 
ein Kapital von 
fünfhundert Thalern 
von der Stadt Duisburg zu fordern hat. 
Die Zinsen dieses Kapitals sind auf fünf vom Hundert für das Jahr 
festgesetz und werden am 30. Juni und am 31. Dezember jedes Jahres fllig. 
Sie werden nur gegen Rückgabe der zu der Obligation jedesmal für fünf Jahre 
ausgefertigten Kupons gezahlt, und diese werden ungültig und werkhlos, wenn 
sie nicht vor Ablauf des vierten Kalenderjahres nach dem eingetretenen Fällig= 
keilstermine bei einer der auf ihnen bezeichneten Jahlungssiellen zur Zahlung 
raͤsentirt werden. Jeder Serie von Kupons wird eine Anweisung (Talon) 
eigegeben, gegen deren Rückgabe die Verabfolgung der folgenden Serie an 
den Inhaben erfolgt. 
Die Tilgung der Anleihe erfolgt durch Ankauf oder durch Ausloosung 
der Obligationen nach dem fesigestellten Amortisationsplane bis zum Jahre 1903. 
Die Anleihe ist Behufs Erweiterung der Duisburger Rheinkanal-Anlage 
für den Ouisburger Rhein-Ruhrkanal-Akrienverein gemacht. Der Kanalverein 
hat sich deshalb der Stadt zur Verzinsung und Amortisation der Obligationen 
verpflichtet, und zwar hat er zur Amortisation jährlich 3750 Thaler oder 
21 Prozent der ganzen ursprünglichen Schuld zu verwenden. Es soll ihm 
aber auch zu jeder Zeit freistehen, Obligationen Behufs der rascheren Amortisa- 
tion der Anleihe anzukaufen, sowie auch der Stadt das Recht vorbehalten 
bleibt, mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Düsseldorf den Til- 
gungsfonds zu verstärken, oder auch, jedoch nicht vor dem Jahre 1870., die 
Jrhreeng 1861. (Nr. 5418) 94 sämmt-
	        
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