Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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und Feuer des Quartiertraͤgers anzusprechen, sodann ein frisch uͤberzogenes Bett 
und in dessen Ermangelung frisches Stroh in hinreichender Menge. 
Die volle Tagesbeköstigung jeden Mannes besteht aus dem Mittagessen 
und Abendessen des einen und aus dem Morgenessen des darauf folgenden Tages 
ohne Wein, Bier oder Branntwein. 
Das Mittagessen muß bestehen in Suppe, 41 Pfund Fleisch, in Gemüse 
und 1 Pfund Brot. 
Das Abendessen besteht in Gemüse und 1 Pfund Brot, das Morgenessen 
in Suppe und einem Pfund Brot. 
Artikel 11. 
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch Verpflegung 
erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dies nicht vermieden werden können, so 
ist diese Berechtigung auf Quarrier und Verpflegung in der Marschroute be- 
sonders zu vermerken und werden alsdann sowohl die Frauen, als die Kinder 
gleich den Soldaten einquartiert und verpflegt. 
Artikel 12. 
Unterwegs erkrankte Militairpersonen, welche nicht weiter transportirt 
werden können, werden in einer Civil-Heilanstalt, in einem öffentlichen Gebäude 
oder in Privatwohnungen untergebracht. 
Ueber derlei erkrankte Leute werden von dem Preußischen Kommandanten, 
der dieselben zurückläßt, eigene Uebergabslisten, enthaltend die Charge, die Vor- 
und Zunamen, den Geburtsort, den Truppenkörper, den Zeitpunkt der Erkran- 
kung und das Verzeichniß der Montur-, Rüstungs= und Armaturgegenstände, 
dann den Betrag der etwaigen eigenen Baarschaft ausgestellt und dem Bürger- 
meister sowie dem Transportkommandanten eingehändigt. 
Wenn Kranke, die in einer Heilanstalt oder in einer Privatwohnung 
untergebracht sind, mit Tod abgehen, so übernimmt das Koniglich Preußische 
Aerar die Kosten der Beerdigung und vergütet dafür die polizeilich festgesetzten 
oder ortsüblichen Taxen. 
Der Bürgermeister hat in einem solchen Falle unter Mittheilung des 
pfarramtlichen Todesscheins die Effekten des Verstorbenen gehörig verzeichnet 
und wohlverpackt dem Kommando des Truppentheils, welchem der Verstorbene 
angehbrt hatte, resp. angehbren sollte, zuzusenden. 
Erkrankte Offiziere und Militairbeamte haben ihre Verkösligung, sowie 
den ganzen wirklichen Aufwand für Quartier, Verpflegung, Medikamente und 
drztliche Behandlung selbst zu bestreiten. 
(Nr. 3421) Ar-
	        
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