Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 732 — 
sie verliert ihre Wirksamkeit sechs Monate nach erfolgter, jedem Theile frei- 
stehender Aufkündigung. « 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgeferrigt 
worden, und soll dieselbe gegen eine übereinstimmende Erklärung des Großher= 
zoglich Badischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselr 
werden. - · 
Berlin, den 31. Juli 1861. 
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen 
Angelegenhetten. 
Im Auftrage: 
(L. S.) v. Gruner. 
WV#ee Ministerial-Erklérung wird, nachdem sie gegen eine übereinstim- 
mende Erklärung des Großherzoglich Badischen Ministeriums des Großherzog= 
lichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten vom 26. v. M. ausge- 
wechselt worden, hierdurch zur öffenrlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 19. August 1861. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
v. Gruner. 
Redigirt im Bürcau dee Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt m der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(N. Deckerr-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.