Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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protokollirenden Notars verbrannt und der Nachweis hierüber dem Königlichen 
Eisenbahnkommissariat vorgelegt. 
G. 5. 
Die Nummern der ungeachtet der Kündigung nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von der Direktion 
der Gesellschaft Behufs Empfangnahme zur Zahlung offentlich aufgerufen. 
Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten offent- 
lichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, welches als- 
dann von der Direktion unker Angabe der werthlos gewordenen Nummern öf- 
fentlich zu erklären ist. 
K. 6. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt wer- 
den, so erläßt die Direktion der Gesellschaft dreimal in Zwischenräumen von 
wenigstens vier und höchstens sechs Monaten eine offentliche Aufforderung, die 
Obligationen einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu 
machen. Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, ohne 
daß die Obligationen eingeliefert oder etwaige Rechte auf dieselben angemeldet 
worden, und hat außerdem seit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfang- 
nahme einer neuen Serie Zinskupons stattgefunden, ohne daß hierbei innerhalb 
mindestens sechs Monate nach dessen Ablauf die betreffenden Obligationen zum 
Vorschein gekommen sind, so erklärt die Direktion dieselben öffentlich für nich- 
tig und fertigt an deren Stelle andere unter denselben Nummern aus, auf 
welchen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für amortisirte dienen. Die Kosten 
dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last. 
Zinskupons können weder aufgeboten noch amortisirt werden; jedoch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjah- 
rungsfrisi G. Z.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den stattge- 
habten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qutktung 
ausgezahlt werden. 
K. 7. 
Die Inhaber der Obligationen sind nur dann befugt, die Zahlung der 
darin verschriebenen Kapitalbeträge zu fordern, wenn die Direktion der Gesell- 
schaft von dem ihr nach K. 4. zustehenden Kündigungsrechte Gebrauch macht. 
4 8. 
Den Inhabern der Obligationen steht neben der Zinsgarantie des Staa- 
(Nr. 5425.) 98° tes
	        
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