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tes auf die Coblenzer Rheinbrücke sammt Zubehbr,#owie auf die Bahnstrecke
von der Station Coblenz bis zur Brücke nebst zugehörigem Betriebsmaterial,
insbesondere aber auch auf den Reinertrag dieser Bauanlagen vor allen Prio-
ritäts= und sonstigen Gläubigern, sowie vor den Inhabern der Stammaktien
zand der zu denselben gehörigen Dividendenscheine, ein unbedingtes Vorzugs-
recht zu.
Eine Veräußerung der zu den gedachten Anlagen erforderlichen, der Ge-
sellschaft gehörigen Grundstücke ist unffarchaft, so lange die im gegenwärtigen
Privilegium einbegriffenen Obligationen nicht eingelöst sind. Diese Veräuße=
rungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und
des Bahnhofes befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche inner-
halb des Bahnhofes etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichem
Zwecke abgetreten werden möchten.
g. 8.
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen muͤssen.
in eine Zeitung jeder Stadt, in welcher gemäß §. 2. die Zinszahlung, oder ge-
mäß g. 4. die Cibsung erfolgt, eingerückt werden.
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi-
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen In-
siegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen
in Ansehung ihrer Befriedigung außer der durch das Gesetz vom 2. Juni 1860.
übernommenen Zinsgarantie eine weitere Gewährleistung des Staates zu ge-
ben oder Rechten Dritter zu prjudiziren.
Gegeben Baden-Baden, den 31. Juli 1861.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow.