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den Falles den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirk
der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist. Es gilt hierfür bis zur Füh-
rung des Gegenbeweises diejenige Postverwaltung, welche die Sendung von
der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen hat, und weder die
Ablieferung an dn Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die un-
beanstandeke Ueberlieferung an die nachfolgende Vereins-Postverwaltung nach-
zuweisen vermag. -
Von der Bestimmung, daß mit der unbeanstandeten Uebernahme die
Haftpflicht auf die uͤbernehmende Verwaltung uͤbergeht, tritt in dem Falle eine
Ausnahme ein, wo es sich um eine Spoliation oder Beschädigung handelt,
welche ohne eine leicht wahrnehmbare Verletzung der Emballage oder des Ver-
schlusses, sowie ohne Herbeiführung einer Gewichtsdifferenz verübt worden ist,
und deren Entstehung nicht hat ermittelt werden können. In diesem Falle
haben die betheiligten Verwaltungen zu dem Schadenersatze in einem nöthigen-
falls durch Schiedsrichterspruch (s. Nr. 8.) festzustellenden Verhältnisse bei-
zutragen.
8. Können bei Reklamationsfällen die betheiligten Verwaltungen sich
darüber nicht einigen, ob den ermittelten Umständen nach angenommen werden
könne, daß die Beschädigung oder der Abgang staltgefunden, während sich die
Sendung in den Händen der Post befunden, dem Reklamanten also überhaupr
ein Ersatz zu gewähren sei, oder darüber, ob und in welchem Maaße die eine
oder die andere Postverwaltung den Ersatz zu leisten, beziehungsweise dazu bei-
zutragen hat, so kann auf eine schiedsrichterliche Entscheidung provozirk wer-
den. Diese hat sich zunächst, sofern auch dieser Punkt noch streitig, darauf zu
beziehen, ob im konkreten Falle dem Reklamanten überhaupt ein Ersatz zu ge-
währen sei, sodann aber auch darauf, welche von den betheiligten Verwaltun-=
gen und mit welchen Betragen sie zu dem zu gewährenden Ersatz beizutra-
gen haben.
Das Schiedsgericht wird in einem solchen Falle, abweichend von den
Bestimmungen des Artikels 78., in der Weise gebildet, daß jede der betheilig-
ten Verwaltungen eine andere Verwaltung bezeichnek, die sämmtlichen benann-
ten Verwaltungen aber eine dritte Verwalrung wählen, welche das Schieds-
richteramt zu versehen hat. Falls sich die benannten Verwaltungen über die
zu wählende dritte Verwaltung nicht einigen können, so hat jede derselben
eine Central-Postbehörde zu bezeichnen und zwischen diesen das Loos zu ent-
scheiden.
In Fällen jedoch, wo es sich um einen Ersatzbetrag bis zwanzig Thaler
einschließlich handelt und wo die Verwaltungen des Aufgabe= und Bestimmungs=
ortes einverstanden sind, daß eine gemeinschaftliche Ersatzleistung erfolgen soll,
finder eine Berufung an ein Schiedsgericht nicht statt, und ist die Entschädigung
von sämmtlichen beim Transporte bekheiligten Verwaltungen zu gleichen Thel-
len zu kragen. «
9. Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen
(Xr. 5305.) zwei