Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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den Falles den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirk 
der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist. Es gilt hierfür bis zur Füh- 
rung des Gegenbeweises diejenige Postverwaltung, welche die Sendung von 
der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen hat, und weder die 
Ablieferung an dn Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die un- 
beanstandeke Ueberlieferung an die nachfolgende Vereins-Postverwaltung nach- 
zuweisen vermag. - 
Von der Bestimmung, daß mit der unbeanstandeten Uebernahme die 
Haftpflicht auf die uͤbernehmende Verwaltung uͤbergeht, tritt in dem Falle eine 
Ausnahme ein, wo es sich um eine Spoliation oder Beschädigung handelt, 
welche ohne eine leicht wahrnehmbare Verletzung der Emballage oder des Ver- 
schlusses, sowie ohne Herbeiführung einer Gewichtsdifferenz verübt worden ist, 
und deren Entstehung nicht hat ermittelt werden können. In diesem Falle 
haben die betheiligten Verwaltungen zu dem Schadenersatze in einem nöthigen- 
falls durch Schiedsrichterspruch (s. Nr. 8.) festzustellenden Verhältnisse bei- 
zutragen. 
8. Können bei Reklamationsfällen die betheiligten Verwaltungen sich 
darüber nicht einigen, ob den ermittelten Umständen nach angenommen werden 
könne, daß die Beschädigung oder der Abgang staltgefunden, während sich die 
Sendung in den Händen der Post befunden, dem Reklamanten also überhaupr 
ein Ersatz zu gewähren sei, oder darüber, ob und in welchem Maaße die eine 
oder die andere Postverwaltung den Ersatz zu leisten, beziehungsweise dazu bei- 
zutragen hat, so kann auf eine schiedsrichterliche Entscheidung provozirk wer- 
den. Diese hat sich zunächst, sofern auch dieser Punkt noch streitig, darauf zu 
beziehen, ob im konkreten Falle dem Reklamanten überhaupt ein Ersatz zu ge- 
währen sei, sodann aber auch darauf, welche von den betheiligten Verwaltun-= 
gen und mit welchen Betragen sie zu dem zu gewährenden Ersatz beizutra- 
gen haben. 
Das Schiedsgericht wird in einem solchen Falle, abweichend von den 
Bestimmungen des Artikels 78., in der Weise gebildet, daß jede der betheilig- 
ten Verwaltungen eine andere Verwaltung bezeichnek, die sämmtlichen benann- 
ten Verwaltungen aber eine dritte Verwalrung wählen, welche das Schieds- 
richteramt zu versehen hat. Falls sich die benannten Verwaltungen über die 
zu wählende dritte Verwaltung nicht einigen können, so hat jede derselben 
eine Central-Postbehörde zu bezeichnen und zwischen diesen das Loos zu ent- 
scheiden. 
In Fällen jedoch, wo es sich um einen Ersatzbetrag bis zwanzig Thaler 
einschließlich handelt und wo die Verwaltungen des Aufgabe= und Bestimmungs= 
ortes einverstanden sind, daß eine gemeinschaftliche Ersatzleistung erfolgen soll, 
finder eine Berufung an ein Schiedsgericht nicht statt, und ist die Entschädigung 
von sämmtlichen beim Transporte bekheiligten Verwaltungen zu gleichen Thel- 
len zu kragen. « 
9. Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen 
(Xr. 5305.) zwei
	        
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