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Naͤhere Bestimmungen uͤber das formelle Verfahren sind durch beson-
dere Instruktion zu treffen, deren Erlaß dem Handelsminister vorbehalten bleibt.
K. 10.
Die polizeiliche Genehmigung zu einer der im F. 1. bezeichneten Anlagen
bleibt so lange in Kraft, als keine Aenderung in der Lage oder Beschaffenhen
der Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedarf unter dieser Voraussetzung
auch dann, wenn die Anlage auf einen neuen Erwerber übergehr, einer Er-
neuerung nicht. Sobald aber eme Veränderung der Betriebsstätte vorgenom-
men wird, ist dazu die Genehmigung der Regierung nach Maaßgabe der 9#. 2. ff.
beziehungsweise des §. 12. nothwendig. De Regierung kann jedoch auf An-
trag des Unternehmers von der Bekanntmachung G. 3.) Abstand nehmen, wenn
sie die Ueberzeugung gewinnt, daß die beabsichtigte Veränderung für die Be-
sitzer oder Bewohner benachbarter Grundstücke oder das Publikum überhaupt
neue oder größere Nachtheile, Gefahren oder Beldstigungen, als mit der vor-
handenen Anlage verbunden sind, nicht herbeiführen werde.
Diese Bestimmungen finden auch auf gewerbliche Anlagen (F. 1.) An-
—-. welche bereits vor Erlaß der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung bestan-
den haben.
K. 11.
Bei den durch Wasser bewegten Triebwerken (Mühlen u. s. w.) jeder
Art sind außer den Bestimmungen der G. 1. bis 10. die dafür bestehenden
besonderen Vorschriften anzuwenden.
S. 12.
Bei der Anlage von Dampfkesseln (F. 1. Nr. 1II.) findet das in den
H. 3. bis 9. vorgeschriebene Verfahren nicht statt. Die Regierung hat die
Zuldssigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-, feuer= und gesundheits-poli-
zeilichen Vorschriften, sowie nach denjenigen allgemeinen polizeilichen Bestim-
mungen zu prüfen, welche von dem Handelsminister über die Anlage von
Dampfkesseln erlassen werden. Sie hat nach dem Befunde die Genehmigung
entweder zu versagen, oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich bei Ertheilung
derselben die erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben.
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, ob die
Ausführung den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht. Wer
vor dem fange der hierüber auszufertigenden Bese giniung den Betrieb
beginnt, hat die im §. 177. der Allgemeinen Gewerbe-Orbnung angedrohte
Strafe verwirkt. Di
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