— 54 —
zwei Vereins-Postbezirken gewechselten Fahrpost-Sendungen, ohne Unterschied,
ob der Verlust #n Postbezirk der Aufgabe, oder im Bezirke einer anderen Post-
verwaltung staltgefunden hat, und ohne Rücksicht darauf, ob in den betreffen-
den Bezir#en für die innerhalb derselben beförderten Sendungen abweichende
Vorschriften bestehen.
D. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 76.
Neußere Be- In Bezug auf die außere Beschaffenheit und Behandlung der Posisen-
Sersea ed dungen bei der Auf= und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten für den
Posisendungen. Vereins-Postverkehr die zwischen den Vereinsverwaltungen verabredeten beson-
deren Reglements und Instruktionen. Soweit in diesen besondere Bestimmun-
zen nicht getroffen sind, finden die internen Vorschriften der einzelnen Post-
ezirke Anwendung.
Artikel 77.
Verfügungs · Der Absender ist befugt, uͤber die der Postanstalt zur Befoͤrderung uͤber-
!*b*m(: ab · gebenen Sachen so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den
von ihm bezeichneten Empfänger übergeben worden sind.
Artikel 78.
Schiedsrichter- Sollten über die Anwendung einer Besiimmung des Vereinsvertrages
liche Entscher Irrungen entstehen, welche sich nicht durch gegenseitige Verstaͤndigung aus-
geleichen, so soll darüber eine schiedsgerichtliche Ensscheloung, welcher sich die
Sinamlichen Postverwaltungen zum Voraus unterwerfen, in der Weise herbei-
geführt werden, daß in dem einzelnen Falle jede Partei eine unbetheiligte Post-
administration aus dem Vereine zum Schiedsrichteramte wählt und diese beiden
Schiedsrichter sodann eine dritte unbetheiligte Vereins-Postverwaltung sich zu-
gesellen. Falls die beiden Schiedsrichter über die ihnen zuzugesellende Verwal-
tung sich nicht vereinigen können, so hat jeder derselben eine Verwaltung zu
bezeichnen und zwischen diesen das Loos zu entscheiden.
Artikel 79.
— Die weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner Ver-
ereins. esse-