Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 54 — 
zwei Vereins-Postbezirken gewechselten Fahrpost-Sendungen, ohne Unterschied, 
ob der Verlust #n Postbezirk der Aufgabe, oder im Bezirke einer anderen Post- 
verwaltung staltgefunden hat, und ohne Rücksicht darauf, ob in den betreffen- 
den Bezir#en für die innerhalb derselben beförderten Sendungen abweichende 
Vorschriften bestehen. 
D. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 76. 
Neußere Be- In Bezug auf die außere Beschaffenheit und Behandlung der Posisen- 
Sersea ed dungen bei der Auf= und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten für den 
Posisendungen. Vereins-Postverkehr die zwischen den Vereinsverwaltungen verabredeten beson- 
deren Reglements und Instruktionen. Soweit in diesen besondere Bestimmun- 
zen nicht getroffen sind, finden die internen Vorschriften der einzelnen Post- 
ezirke Anwendung. 
Artikel 77. 
Verfügungs · Der Absender ist befugt, uͤber die der Postanstalt zur Befoͤrderung uͤber- 
!*b*m(: ab · gebenen Sachen so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den 
von ihm bezeichneten Empfänger übergeben worden sind. 
Artikel 78. 
Schiedsrichter- Sollten über die Anwendung einer Besiimmung des Vereinsvertrages 
liche Entscher Irrungen entstehen, welche sich nicht durch gegenseitige Verstaͤndigung aus- 
geleichen, so soll darüber eine schiedsgerichtliche Ensscheloung, welcher sich die 
Sinamlichen Postverwaltungen zum Voraus unterwerfen, in der Weise herbei- 
geführt werden, daß in dem einzelnen Falle jede Partei eine unbetheiligte Post- 
administration aus dem Vereine zum Schiedsrichteramte wählt und diese beiden 
Schiedsrichter sodann eine dritte unbetheiligte Vereins-Postverwaltung sich zu- 
gesellen. Falls die beiden Schiedsrichter über die ihnen zuzugesellende Verwal- 
tung sich nicht vereinigen können, so hat jeder derselben eine Verwaltung zu 
bezeichnen und zwischen diesen das Loos zu entscheiden. 
Artikel 79. 
— Die weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner Ver- 
ereins. esse-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.