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Verbandes gemacht und unterhalten, nach einem Plane, welcher durch den be-
stellten Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung
festzustellen ist.
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung ꝛc. bleibt den Eigenthümern über-
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabel den Anordnungen des Wiesenvor-
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes
für ihre Rechnung übertragen.
g. 3.
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An-
lagen werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen
aufgebracht, so wie dieselben in Spalte 7. des im F. 1. erwähnten Kataster-
Auszuges vom 9. Januar 1860. und in Spalte b. des Nachtrags dazu vom
5. Juni 1861. angegeben sind.
Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers
fest und laßt die Beiträge von den Saumigen durch administrative Exekution
zur Kommunalkasse enziehen.
Die Anlagen werden, unter Leitung eines Wiesenbaumeisters, in der Re-
gel durch Naturalleistungen der Eigenthümer ausgeführt; wo es indeß zweck-
maßig erscheint, kann der Vorstand die Arbeiten auch durch Tagelöhner aus-
führen lassen oder an den Mindestfordernden verdingen. Bei Naturalleistungen
ist der Wiesenvorsteher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausge-
führten Arbeiten nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Sau-
migen machen und die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen.
Eben dazu ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Ge-
nossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht
unterbleiben dürfen.
K. 4.
Die Anlegung der nöthigen Graben, Wehre r. muß jeder Wiesen-
Henest ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden
ergeben.
Soweit ihm der Werth nicht durch das an den Dammdossirungen und
Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vortheile ersetzt werden
sollte, ist Entschädigung zu gewahren. SLreitigkeiten hierüber werden, mit Aus-
schluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden (cfr. K. 9.).
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesen-
bertandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Fe-
ruar
K. 5.