Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den Wie- 
senschöffen abzuhalten; 
JP0) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen. Zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen nöthig; 
1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Ver- 
letzung dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis 
zur Gohr von Einem Thaler feslzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsieher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
g. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die General- 
versammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be- 
li. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Land- 
rathes. 
Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wssern, 
daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein 
Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Be- 
wässerungsanlage eigenmächtig verändem, bei Vermeidung einer Konventional= 
strafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisun- 
gr des Wiesenvorstehers puͤnktlich Folge leisten und kann von demselben mit 
erweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
g. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes uͤber das 
Eigenthum von Grundslücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehdren zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes 
durch die Regierung G. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Berbandes oder die vorgeblicht Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge- 
nossen betreffenden Beschwerden von dem Vorstande untersucht und: enrschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes stehr jedem Theile der Rekurs 
an ein- Schiedsgerlscht frei, welcher bimnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemelder werden muß. 
gaunziwaiteres Rucheitel. fidet nicht · satt Der unterliegende Theil trägk die 
osten. 
Das Schiedsgerlcht besleht aus dem Buͤtgermeister und zwei Beisitern 
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