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Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General-
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt.
Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den
öffentlichen Gemeindeämtern wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese be-
sitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist.
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unpartelschen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen.
Dasselbe kann der Landrath thun, wenn sonstige Einwendungen geen
die Person des Bürgermeisters von den Betheiligten erhoben werden, welche
dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des Landrathes beeinträchtigen.
S. 10.
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenraumung, der Heuwerbung.
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen
en a und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler
rohen.
S. 11.
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen.
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung in
Trier als Eandesvoligetbeherde und von dem Minister für die landwirthschaft-
lichen Angelegenheiten a„ andhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen,
welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zusehn.
K. 12.
Alle in diesem Statute erwähnten Beiträge, Strafen und Kosten werden
durch Exekution im Verwaltungswege beigetrieben.
g. 13.
d Dieses Statut kann nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeaͤndert
werden.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 2, August 1861.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Pückler. v. Bernuth.
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