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Vertrag, nebst seiner Ergänzung im Statutnachtrage vom 6. Juli 1853.
(Gesetz-Sammlung für 1850. Seite von 408— 410., für 1853. Seite
von 485 —4944.) findet auch auf die obenbezeichnete Erweiterung des
Bergisch-Märkischen Eisenbahnunternehmens Anwendung.
2) Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, die Beförde-
rung von Militairpersonen und Milikaireffekten jeder Art zu ermäßigten
Preisen zu übernehmen, und soll das über diese Transporte auf den
Sleats-Cisenbahnen unterm 31. Dezember 1856. von den Königlichen
Ministerien des Handels und des Krieges erlassene Reglement auch auf
der neuen Bahnstrecke mit der Abänderung maaßgebend sein, daß bei
Verlusten und Beschädigungen die Entschädigungssumme, abgesehen von
dem Falle höherer Versicherung, ein Marimum von zwanzig Thalern
für den Jollzentner nicht überschreitet.
3) Außzer dem unentgeltlichen Transporte derjenigen Postwagen, welche noͤ-
thig sind, um die der Post übergebenen Güter zu befördern, ist die Ber-
gisch -Märkische Eisenbahngesellschaft verpflichtet, die begleitenden Post-
Kondukteure und das Expeditionspersonal in jenem Wagen unentgeltlich
zu befördern.
4) Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staatstelegra-
phen, längs der nach diesem Skatutnachtrage zu erbauenden Bahnstrecke,
unter den von dem Königlichen Handelsministerium fesigestellten Be-
dingungen.
(Nr. 5431.) Bekanntmachung der Ministerial-Erkldrung vom 7. August 1861., betreffend
die Verhältnisse der Beamten in den zusammengelegten oder noch zusam-
menzulegenden Jollämtern (Art. 8. des Vertrages vom 19. Februar 1853.).
Vom 21. August 1861.
Zrsr der Königlich Preußischen und der Kaiserlich Oesterreichischen Re-
glerung ist zur Regrlung der aus dem Artikel 8. des Vertrages vom 19. Fe-
ruar 1853. hervorgehenden Verhältnisse der Beamten und Angessellten in den
bereits zusammengelegten oder noch zusammenzulegenden Jollämtern nachssehende
Uebereinkunff geschlossen worden:
Artikel 1.
Die Unterthans= und Dienftverhältnisse der beiderseitigen Beamten und
Angestellten erleiden während des Aufenthalts und der Dienstesbestimmung in
dem anderen Gebiete keine Veränderung, Diesslben verblesben in Bezug auf
Disziplin, Diensiverbrechen und Dienstvergehen, d. i. solchen. sirafbaren and-
ungen