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lungen und Unterlassungen, welche sich auf die Ausuͤbung ihres Amtes oder
Dienstes beziehen, lediglich den Behoͤrden und Gesetzen ihres Heitathslandes
unterworfen und sind in solchen Fällen auf Verlangen dieser Behörden aus-
zuliefern.
Artikel II.
Weder die in Rede stehenden Beamten und Angestellten selbst, noch ihre
ebenfalls #m heimathlichen Staatsverbande bleibenden Angehbrigen dürfen in
dem anderen Gebiete für Militairdienste oder zur Theilnahme an irgend einem
anderen Wassendienste in Anspruch genommen werden.
Artikel III.
Hinsichtlich der öffentlichen Lasten sind dieselben allen indirekten Staats-
und Kommunalabgaben an ihrem Stkationsorte unterworfen, dagegen von allen
direkten Staats= und Kommunalabgaben desjenigen Staates, in welchem sie
fungiren, frei, es sei denn, daß sie diesen Abgaben auch dann unterliegen wür-
den, wenn sie in ihrem Heimathslande oder anderwärts lebten.
Artikel IV.
Mit der durch die Bestimmung des Artselz I. bedingten Maaßgabe,
wonach die in Rede stehenden Beamten und Angestellten wegen derjenigen siraf-
baren Handlungen und Unterlassungen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft
begehen, dem Gerlchtsstande ihres Heimathslandes unterworfeit bleiben, und mit
der ferneren Maaßgabe, daß die Behandlung der Verlassenschaft solcher Beam-
ten und Angestellten, sowie deren im Familienbande stehender Angehörigen, fer-
ner die Behandlung der Vormundschaften über dieselben und der Kuratelen
über deren Vermögen den Gerichten des Heimathslandes zusteht, sollen im Uebri-
* diese Beamten und Angestellten, sowie ihre im Familienbande stehenden
liugehörigen, während der Dauer der Funktion im Gebiete des fremden Staa-
tes ebenso wie andere Ausländer der Polizei= und Justizgewalt der Behörden
dieses Staates unterworfen sein; jedoch soll die gegen die vorgedachten Beam-
ten oder Angestellten von den Territorialbehörden verhängte Straf-Amtshand-
lung sowohl bei ihrer ersten Einleitung als nach dem Schlußergebnisse im geeig-
neten Wege zur Kenntniß der denselben vorgesetzten heimathlichen Dienstbehörde
gebracht werden.
Artikel V.
Den zur Ausrüstung des auf fremden Boden verlegten Amtes erforder-
lichen Gerdthen und Makerialien, sowie den Effekten der für das Amt be-
stimmten Beamten und Angestellten wird die Zollfreihlk bei der Ein= und Wie-
derausfuhr gegen Beibringung von Spezifikationen und Certlsikaten der vorge-
setzten Behörde zugesichert.
(Fr. 5431.) Auch