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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Nr. 34.
(Nr. 5432.) Allerhöchster Erlaß vom 14. August 1861., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von der Vorst-Anrather Gemeinde-Chaussee in Vorst bis zur
Vossenhof-Mühlhauser Bezirksstraße bei Brimterhof im Kreise Kempen,
Regierungsbezirk Dässeldorf.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Vorst-Anrather Gemeinde-Chaussee in Vorst bis zur
Vossenhof-Mühlhauser Bezirksstraße bei Brimterhof im Kreise Kempen, Re-
gierungsbezirk Düsseldorf, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Ge-
meinden Vorst und Oedt das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee-
bau= und Unterhaltungs-Makerialien, nach Maaßgabe der für die Staats=
Chausseen besiehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will
Ich den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemaßi-
gen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschlieslich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz-
lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
eld --Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
ausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Baden-Baden, den 14. August 1861.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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Jahrgang 1861. (Nr. 5633—5433. 101 (Nr. 5433.)
Ausgegeben zu Berlin den 27. September 1861.